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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 2 - Kollisionsfälle der Domain-Namen.

Kapitelübersicht


2.2.2 Kollisionsfall
branchenfremdes Unternehmen.



Da jeder Domain-Name innerhalb einer Top-Level-Domain nur einmal vergeben werden kann, können auch dann Kennzeichen in Konflikt mit Domain-Namen geraten, wenn die Kennzeicheninhaber in unterschiedlichen Branchen tätig sind. Ansprüche, die sich auf den Schutz der eingetragenen Marke oder des Kennzeichens nach §§ 14 II 2, 15 II MarkenG stützen, scheitern wegen der nicht gleichen oder ähnlichen Waren bzw. Dienstleistungen, für welche die Marke oder das Kennzeichen Schutz genießt. Auch nach der Generalklausel des § 1 UWG (mangels Wettbewerbsverhältnisses) oder aufgrund des deliktsrechtlichen Schutzes der Kennzeichen nach § 823 I BGB (mangels unlauteren Verhaltens oder rechtswidrigem Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb) werden keine Abwehransprüche bestehen. Es bleibt hier bei dem Grundsatz "Wer zuerst kommt, ...".

Ähnlich ist die Situation, wenn sich das branchenfremde Unternehmen nicht auf eigenes Kennzeichenrecht berufen kann. Die Eintragung des Domain-Namens führt zwar zu einer Behinderung des Kennzeicheninhabers, aber diese Behinderung entsteht nicht aus unlauteren Motiven, sondern aufgrund der Besonderheiten des Domain-Name-Systems. Hier wird der Kennzeicheninhaber auf einen anderen Domain-Namen ausweichen oder mit dem Benutzer des gewünschten Namens über eine Überlassung verhandeln müssen. Der Markeninhaber hat zudem grundsätzlich nur dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber, wenn die unter der Marke und der Domain angebotenen Waren und Dienstleistungen ähnlich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bekanntheitsgrad des fremden Zeichens in unlauterer Weise ausgenutzt wird oder der Domain-Name mit Behinderungsabsicht angemeldet wird (LG München I, "freundin.de").




2.2.3 Kollisionsfall bekannter Marken und Kennzeichen.


© 1998-2002 Ulrich Werner