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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 2 - Kollisionsfälle der Domain-Namen.

Kapitelübersicht


2.2.3 Kollisionsfall
bekannter Marken und Kennzeichen.



Häufig werden auch bekannte (früher: berühmte) Marken oder geschäftliche Bezeichnungen anderer Unternehmen als Domain-Name eingetragen. Dies muß nicht zwangsläufig gezielt geschehen, um sich die o.g. Kanalisierungswirkung zunutze machen zu wollen, sondern kann auch nicht mißbräuchlichen Motiven folgen, wie das von Bettinger angeführte Beispiel des Konfliktes von IBM und Integrated Bituminous Mining im Streit um die "ibm.com" darstellt. In der Problematik ist zwischen der Benutzung des Domain-Namens als Zieladresse mit bzw. ohne Beeinträchtigung der Kennzeichnungs- und Werbekraft einerseits sowie der schlagwortartigen Herausstellung andererseits zu unterscheiden.

Bekannte Marken und bekannte geschäftliche Bezeichnungen genießen einen Sonderschutz nach §§ 14 II 3, 15 III MarkenG; als "bekannt" können sie gelten, wenn im Rahmen einer gesicherten demoskopischen Stichprobe 30 Prozent der Befragten sie kennen. Dieser Sonderschutz erlaubt auch ohne Ähnlichkeit von Dienstleistungen oder Waren und ohne Verwechslungsgefahr die Untersagung der Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen, wenn hierdurch die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigt würde.

Es erscheint jedoch schwierig, den Nachweis einer Verwässerung der Werbekraft oder der Rufausbeutung beizubringen, wenn der Domain-Name lediglich als Zieladresse verwendet wird. Das Nennen des URL auf Briefköpfen, das Auftauchen als Kopfzeile in ausgedruckten Webseiten oder die Nennung durch eine Suchmaschine können ggf. beim Betrachter beiläufige Assoziationen hervorrufen; ob damit allerdings schon eine rechtlich beachtliche Beeinträchtigung der bekannten Marke bzw. des bekannten Kennzeichens begründbar sind, erscheint zweifelhaft. Sofern davon ausgegangen werden kann, daß diese auch eher beiläufigen Assoziationen dazu dienen sollen, daß der Domain-Inhaber die Interessenten auf seine Website unter Ausnutzung des Prestiges zu dirigieren versucht, erscheint der Schutz vor wettbewerblichen Behinderungen nach § 1 UWG relevanter. Dabei werden nicht nur die vollständige Firma, sondern auch Firmenbestandteile, die als Schlagwort oder Abkürzung dienen, von den § 12 und § 37 HGB geschützt. Beansprucht ein Dritter diese Abkürzung als Domain für sich, so greift er in diese Rechte ein (LG Braunschweig, "deta.com").

Einfacher erscheint die Konstellation, wenn das unter einer Domain angepriesene Angebot dazu geeignet ist, auf den Markeninhaber eine negative Auswirkung zu haben, so z.B. in der Auseinandersetzung des Spielzeugherstellers Candyland gegen den Betreiber der candyland.com, auf der pornographisches Material angeboten wurde.

Aber auch ohne eine Beeinträchtigung der Werbe- und Kennzeichnungskraft wird die Benutzung bekannter Kennzeichen als Domain-Name untersagt werden können: Wer sich ohne ein ersichtliches Interesse (das sich allerdings schon durch eine Ableitung der Domain aus dem Kennzeichenrecht des Domain-Inhabers ableiten kann) eine bekannte Marke als Domain-Name sichern läßt, handelt sicher nicht lauter i. S. d. § 1 UWG. Zudem wird der Kennzeicheninhaber letztlich auch behindert, da ihm die Nutzung der Domain selber verwehrt ist. Letztlich wird es eine Einzelfallentscheidung sein, ob der Domain-Inhaber lauter gehandelt hat und ob für ihn zumutbar ist, auf einen anderen Domain-Namen zu wechseln.

Einfacher wird die Entscheidung bei schlagwortmäßiger Herausstellung eines solchen Domain-Namens in der Werbung fallen, da hier nicht mehr die Adreßfunktion, sondern offensichtlich die Kennzeichenfunktion des Domain-Namens im Vordergrund steht.




2.2.4 Kollisionsfall Benutzung durch Privatpersonen.


© 1998-2002 Ulrich Werner