
Kapitelübersicht
2.2.4 Kollisionsfall
Benutzung durch Privatpersonen.
Eine Vielzahl von Kollisionsfällen ist unter der Bezeichnung "Domain-Grabbing" bekannt, bei der Privatleute Domain-Namen bekannter Marken und Kennzeichen für sich reservierten in der Absicht, sie den Marken- bzw. Kennzeicheninhabern zu verkaufen. Mit den bisher genannten Rechtsmitteln dürften sich Ansprüche des Kennzeicheninhabers nur schwer durchsetzen lassen, selbst wenn dem entsprechenden Privatmann ein Geschäftshandeln unterstellt werden kann, da es in der Regel an einer Wettbewerbssituation oder an einer Verwechslungsgefahr fehlen dürfte (Anm.: Allerdings ist das LG Düsseldorf der Ansicht, daß es zu einer Verwechslungsgefahr nicht darauf ankommt, welche Waren oder Inhalte auf einer Homepage angeboten werden, sondern daß die verwechslungsfähige Ware oder Dienstleistung bereits die unter der Domain aufzurufende Homepage selber sein. LG Düsseldorf, "epson.de"). Wenn die Domain gar nur reserviert, nicht aber genutzt wird, fehlt das notwendige Handlungselement, das die §§ 14 II 2 Nr. 1-3, 15 II MarkenG fordern. In dem Vorhaben, die Domain an den Kennzeicheninhaber zu verkaufen, liegt allerdings auch eine Behinderung, die i. S. d. § 823 I BGB als rechtswidriger Eingriff in eine gewerbliche Tätigkeit bzw. einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wohl auch als sittenwidrige Schädigung i. S. d. § 826 BGB betrachtet werden kann (LG Braunschweig, "deta.com").
Eine Rolle spielt der Handel mit Domain-Namen daher nur noch in Hinblick auf Domain-Namen mit Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Angaben (z.B. "musik.de", "sport.de", "warenhaus.de" u.ä.), die nicht durch Kennzeichenrechte angegriffen werden können, aber für bestimmte Unternehmen aufgrund eines in Aussicht stehenden Wettbewerbsvorteils einen erheblichen Wert haben. Aus rechtlicher Sicht stellt der Handel mit Domain-Namen in diesem Bereich kein Problem dar, da hierbei keine Rechte anderer verletzt werden; insofern ist er also zulässig.
Problematisch erscheint dagegen die Anspruchsdurchsetzung des Kennzeicheninhabers gegenüber einer Privatperson bei Namensgleichheit. Dieser Konflikt ist eine Folge des Domain-Name-System, das keine unterschiedliche Registrierung für Privatpersonen und für Unternehmen vorsieht. Auch hier dürfte der Grundsatz "Wer zuerst kommt, ..." Gültigkeit haben.
2.2.5 Der Schutz des Namens.
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Ulrich Werner