
Kapitelübersicht
2.2.5 Der Schutz des Namens.
Unbefugter Namensmißbrauch stellt einen Verstoß gegen § 12 BGB dar. Allerdings hat die Rechtsprechung hierzu Grundsätze entwickelt, nach denen nicht zwangsläufig jeder einen unbefugten Gebrauch eines Namens begeht, dem selber kein Recht an dem in der Domain gebrauchten Namen zusteht. Grundsätzlich setzt ein Namensmißbrauch namensmäßige Fehlzurechnungen voraus, d.h. durch die Benutzung eines fremden Namens muß einem unbeteiligten Betrachter der Eindruck eines Zusammenhangs mit dem Namensträger entstehen - dies ist bei häufig vorkommenden Namen wie Müller oder Schulze wohl regelmäßig nicht der Fall.
Anders sieht es naturgemäß bei bekannten Namen aus; häufig zitiert wird in diesem Zusammenhang das Urteil zu "heidelberg.de" (LG Mannheim, "heidelberg.de"). Ein Heidelberger Softwarehaus hatte diese Domain in Benutzung und bot dort Informationen über die Region Rhein-Neckar kostenlos an. Der klagenden Stadt Heidelberg wurde die Domain zugesprochen, da das Landgericht die Gefahr sah, daß Internetnutzer den Domain-Namen "heidelberg.de" mit der Stadt Heidelberg in Verbindung bringen würden. Allerdings stellt Bettinger fest, daß die Argumentation des Landgerichts vermuten läßt, "(...) daß Zuordnungsverwirrungen hier vor allem deshalb angenommen wurden, weil auch die unter der Homepage angebotenen Informationen einen Bezug zur Stadt Heidelberg hatten. Wie also wäre der wohl typischere Fall zu entscheiden, in dem die auf der Website angebotenen Informationen ohne jede Beziehung zum Namensträger stehen?" Die bekannt gewordenen gegenteiligen Entscheidungen des Landgerichts Köln in den Fällen der Städte Hürth, Pulheim und Kerpen (LG Köln, "kerpen.de", "huerth.de", "pulheim.de") basieren allerdings auf der Annahme, daß Domain-Namen mit Telefonnummern gleichzusetzen seien; es darf bezweifelt werden, daß sich diese Ansicht in der täglichen Praxis durchsetzt.
Auch der fälschliche Eindruck, daß der Namensinhaber (z.B. in einer fiktiven "www.catarina-valente.de") in den Gebrauch seines Namens eingewilligt habe, führt zu einem Verstoß gegen § 12 BGB.
Im Falle der überragenden Verkehrsgeltung eines Namens ist es nicht mehr entscheidend, wer die Domain zuerst angemeldet und genutzt hat, wenn zwei Träger des gleichen Namens ihren Namen als Domain nutzen wollen. Der Konflikt ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Namensrechte interessensgerecht zu lösen. Das Domain-Nutzungsinteresse desjenigen, der sein Namensrecht auf seinen bürgerlichen Namen und den Namen einer von ihm geführten Firma stützt (z.B. Eric W. Krupp als Inhaber einer Mediaagentur), tritt gegenüber dem Interesse desjenigen zurück, der sein Namensrecht auf ein Firmenschlagwort stützt, das überragende Verkehrsgeltung erlangt hat (z.B. die Krupp AG). Der sich aus der Beeinträchtigung des Namensrechts ergebende Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verpflichtet den Verletzter, die Registrierung und Nutzung der Domain aufzugeben. Ein Anspruch auf Unterstützung bei der Übertragung der Domain besteht hingegen nicht (OLG Hamm, "krupp.de"). Allerdings bleibt auch hier eine höchstrichterliche Entscheidung über den Vorrang des Markenrechts gegenüber dem Namensrecht abzuwarten; nach häufiger Meinung erscheint keineswegs sicher, daß das Krupp-Urteil in einem Revisionsverfahren Bestand hielte.
2.3 Markenschutz für Domain-Namen.
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Ulrich Werner