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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 2 - Kollisionsfälle der Domain-Namen.

Kapitelübersicht


2.2 Schutz von Kennzeichen, Marke und Name.


Einführung

Kollisionsfall Konkurrenzunternehmen

Kollisionsfall branchenfremdes Unternehmen

Kollisionsfall bekannte Marken und Kennzeichen

Kollisionsfall der Benutzung durch Privatpersonen

Schutz des Namens



Einführung

Zunächst sind die Konfliktsituationen beim Gebrauch von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen in identischer Weise als Domain-Namen zu betrachten; anschließend erfolgt eine Betrachtung der Fälle, in denen dieser Gebrauch lediglich ähnlich erfolgt. Die Besonderheit einer identischen Nutzung besteht darin, daß der Inhaber des Kennzeichens unterhalb derselben Top-Level-Domain gehindert wird, sein eigenes Kennzeichen als Domain-Name zu registrieren. Die möglichen Kollisionen entstehen im Schutz der Marke oder geschäftlichen Bezeichnung

  • gegen die Benutzung als Domain-Name durch ein Konkurrenzunternehmen,

  • gegen die Benutzung als Domain-Name durch ein branchenfremdes Unternehmen,

  • gegen die Benutzung als Domain-Name bei Bekanntheit sowie

  • gegen die Benutzung als Domain-Name durch Privatpersonen.

Die nachstehenden Grundregeln sind bei der Betrachtung der einzelnen Kollisionsfälle grundsätzlich zu beachten. Für eine Konfliktsituation ist nicht zwingend, daß die Domain auch tatsächlich im Internet benutzt wird. Nach einer Entscheidung des LG Berlin besteht schon aus dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr eine Verwechslungsgefahr, wenn eine geschützte Firmenbezeichnung als Domain-Namen von einem Dritten reserviert wird (LG Berlin, "deta.com", anderer Ansicht: LG Düsseldorf, "epson.de"); dabei reicht die Möglichkeit künftiger Verwechselungen für einen Unterlassungsanspruch aus. Die Voraussetzungen des §§ 15 Abs. 2 und 4 Markengesetz sind insoweit erfüllt. Dies gilt auch, wenn ein Anbieter in einer strafbewährten Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen erklärt, unter einem bestimmten Domain-Namen keine Dienstleistungen mehr anzubieten; er verwirkt die vereinbarte Vertragsstrafe auch dann, wenn er zwar das Angebot selbst einstellt, jedoch einen Hinweis gibt, wo sein Angebot jetzt zu finden ist (LG Berlin, "esotera.de").

Die deutsche Rechtsprechung geht inzwischen davon aus, daß Nutzer des Internets, die eine Domain anwählen, die ein geschütztes Unternehmenszeichen enthält, erwarten, daß sich dahinter das Unternehmen verbirgt. Dabei ist nicht notwendigerweise die vollständige Firma notwendig; auch Abkürzungen und Schlagworte, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, sind ausreichend (LG Düsseldorf, "epson.de", auch LG Frankfurt am Main, "das.de"). Die Verwendung eines gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG als geschäftliche Bezeichnung geschütztes Unternehmenszeichen als Internet-Domain verstößt daher gegen §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG (LG Berlin, "bally-wulff.de"). Allerdings gilt dies grundsätzlich nur, wenn der unbefugte Nutzer die Domain zu gewerblichen Zwecken nutzt - gegen eine offensichtlich rein privat genutzte Homepage kann nicht generell mit Aussicht auf Erfolg vorgegangen werden (LG Berlin, "esotera.de").

Wurde die Domain allein reserviert, um einen anderen an deren Nutzung zu hindern, ist dies als sittenwidrig anzusehen und begründet einen Freigabeanspruch. Für die Berechnung des Streitwertes einer auf die Unterlassung der Benutzung eines Domain-Namens gerichtete Klage ist die wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger maßgebend. Die wirtschaftliche Bedeutung ist nach Ansicht des LG Braunschweig objektiv zu bestimmen; den Streitwertangaben der Parteien kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind Größe des Klägers, Umfang der unter dem Namen oder der Marke getätigten Umsätze, Dauer der Marktpräsenz sowie die zunehmende Bedeutung des Internet (LG Braunschweig, "deta.com").


2.2.1 Kollisionsfall Konkurrenzunternehmen


© 1998-2002 Ulrich Werner