





|
Powerd by:
|
|
|
Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 2 - Kollisionsfälle der Domain-Namen.
|

Kapitelübersicht
2.3 Markenschutz für Domain-Namen.
Bisher nicht geklärt ist die Frage, ob sich ein Inhaber einer beschreibenden Domain gegen die Verwendung seiner Domain außerhalb des Internet erwehren kann. Eine Tendenz hierzu könnte sich aus der Entscheidung des LG Hamburg (404 O 135/96) ableiten lassen, wonach Domain-Namen individuelle namensartige Kennzeichen sind, die dem Schutz des § 12 BGB unterliegen. "Die Buchstabenzusammenstellung ist nicht mit einer bloßen, nicht schutzfähigen Telefonnummer zu vergleichen". Diese für § 12 BGB getroffene Feststellung eines "individuellen namensartigen Kennzeichens" könnte, sofern sie sich in der allgemeinen Praxis durchsetzt, auch auf das Markenrecht übertragen werden.
Gegen die Eintragungsfähigkeit könnte sprechen, daß ein Markenschutz für beschreibende Angaben unzulässig ist. Nach § 8 II Nr. 1 Markengesetz fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet ist, die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Betrachtet man beispielsweise die einzelne Zeichenelemente der löschungsantragsfesten Marke "D-Info", enthalten beide beschreibende Angaben: "D" für Deutschland, "Info" als Kurzwort für Information. Es handelt sich dabei um eine beschreibende Angabe, die auf den Inhalt der Ware hinweist. In ihrer Zusammensetzung sind die Begriffe geeignet, das Produkt von anderen zu unterscheiden. Für den Nutzer im WWW kommt es nicht darauf an, wie der Anbieter heißt, sondern wie seine Adresse lautet. Der Domain-Name verdrängt somit den Firmennamen in seiner Bedeutung und bietet schließlich die Unterscheidung der Herkunft. Allerdings scheinen die Karten in der Frage beschreibender Bezeichnungen und Freihaltebedürfnis nach der BONUS-Entscheidung des BGH (IZB 18/95 v. 23.10.97) neu gemischt zu werden, die immerhin entgegen allen Vorinstanzen erging. Der BGH sagt hier in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, daß es kein über die reine Beschreibung der konkret angemeldeten Ware hinausgehendes Freihaltebedürfnis gibt. Dies ergibt sich aus dem amtlichen Leitsätzen:
- Beschreibt ein Wort nicht die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft, die Zeit der Herstellung oder sonstige Merkmale der der Anmeldung zugrundeliegenden Waren selbst, sondern mit diesen Merkmalen nur mittelbar in Beziehung stehende Vertriebsmodalitäten oder sonstige die Ware selbst nicht unmittelbar betreffende Umstände, so darf die Anmeldung nicht wegen eines Freihaltebedürfnisses i. S. v. § 8 II 2 MarkenG zurückgewiesen werden.
- Die Bedeutung des § 8 III 3 MarkenG erschöpft sich darin, allgemein sprachübliche und verkehrsübliche Bezeichnungen für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren von der Eintragung auszuschließen; weitere, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibenden Wörter oder Begriffe der allgemeinen Sprache werden von diesem allgemeinen Sprachhinderniß nicht erfaßt.
Durch diese Entscheidung öffnet sich der deutsche Wortschatz weiter. Eine Fülle weiterer Bezeichnungen, die bisher als freihaltebedürftig angesehen wurden, können nunmehr als Marken angemeldet werden. Die Frage, ob sie nach wie vor beschreibend im Kontext zu den angemeldeten Marken sind, bedarf wohl jedoch nach wie vor sorgfältiger juristischer Prüfung.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind bislang Zeichen nicht schutzfähig, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblich geworden sind. Für ein Freihaltebedürfnis könnte sprechen, daß beschreibenden Einzelelemente, wie z.B. Anwalt, Akademie, Haus, in dieser Zeichenfolge von dem Schutz ausgeschlossen sind. Andererseits kommt es auf die Zeichenfolge in ihrer konkreten Kombination an. Niemand benutzt im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen eine Domain, es sei denn, er meint damit den konkreten Anbieter. Man fährt nicht mit seinem www.auto.de zur Arbeit, sondern mit seinem Auto. Beide Begriffe werden wohl kaum als verwechslungsfähig angesehen werden können. Die WWW-Adresse beschreibt nur den einen konkreten Anbieter. Für eine allgemeine sprachliche Verwendung erscheint daher eine Freihaltung einzelner URLs oder Domains nicht erforderlich.
Daher erscheint auch für beschreibende Domain-Namen ein Markenschutz grundsätzlich durchaus zulässig.
Kapitel 3: Rechtsprobleme der Website-Gestaltung.
© 1998-2002 Ulrich Werner
|
|
|