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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 3 - Probleme der Website-Gestaltung.

Kapitelübersicht


3.1 Abruf von Informationsseiten.

Nach überwiegender Rechtsprechung aus dem Btx-Umfeld (BTX = Bildschirmtext, heute Bestandteil von T-Online) ist beim entgeltlichen Abruf von elektronischen Informationsseiten Kaufrecht anwendbar; bei fehlerhaften Informationen sind die Vorschriften der §§ 459 ff. BGB zur Gewährleistung zumindest entsprechend anwendbar.

Da der Abruf von Informationsseiten im WWW regelmäßig bislang (schon mangels Inkassomöglichkeit, insbesondere aber wohl wegen der deutlichen Zahlungsunwilligkeit der Nutzer) kostenfrei bzw. unentgeltlich erfolgt, kommt die Anwendung des Kaufrechts nicht in Frage; es ist fraglich, ob damit überhaupt ein Vertragsverhältnis begründet wird (nach § 676 BGB führt die Erteilung einer Auskunft mangels Rechtsbindungswillens der anderen Partei nicht zu einem Vertrag).

Bei fehlerhaften Informationen auf seiner Website haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (entsprechend § 521 BGB).




3.2 Gestaltungselemente von Webseiten.


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