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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 3 - Probleme der Website-Gestaltung.

Kapitelübersicht


3.2.1 Verantwortung für Hyperlinks.


Die Frage der Verantwortung des Website-Betreibers für die auf seinen Seiten integrierten Hypertext-Links (kurz: Hyperlinks oder Links) ist aus strafrechtlicher, urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Sicht interessant.

Im Web sind - wie auch in anderen Publikationsformen - die Verbreitung pornographischer Schriften, Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen verboten. Der Verweis zu Webseiten mit verbotenem Inhalt (z. B. vergleichende Werbung) kann als Beihilfe zu einer Straftat angesehen werden, wenn der verbotene Inhalt bei Erstellung des Links bekannt war.

Strafrechtliche Relevanz hat z.B. die Frage, inwieweit ein Link auf eine fremde Webseite, deren Inhalt als strafbar angesehen wird , bereits den Vorwurf der Beihilfe zu dieser Straftat ermöglicht. Öffentlichkeitswirksam war in Deutschland hierzu das Verfahren gegen die ehemalige stellvertretende PDS-Vorsitzende Angela Marquardt, auf deren Homepage ein Link zu der Online-Ausgabe der Zeitschrift "radikal" eingebunden war. In dieser Online-Ausgabe erschienen Artikel strafbaren Inhalts (eine Anleitung zur Sabotage von Atommülltransporten), jedoch erst zu einem Zeitpunkt, nachdem der Link auf der Homepage von Frau Marquardt bereits gesetzt war. Die Beklagte wurde freigesprochen, weil ihr keine Kenntnis des strafbaren Inhalts nachgewiesen werden konnte; zur generellen Frage der Strafbarkeit von Links äußerte sich das Gericht nicht (AG Berlin-Tiergarten, 260 DS 857/96).

Nicht geklärt wurden die Fragen, inwieweit der Verweisende den Inhalt der verwiesenen Seite auf seine Strafbarkeit prüfen muß bzw. ob er prüfen muß, ob sich der Inhalt der verlinkten Seite geändert hat. Völlig unrealistisch erscheint jedoch die Argumentation der Berliner Staatsanwaltschaft, nachdem ein Hypertextlink bereits "die Möglichkeit an sich" sei, zu dem inkriminierten Schriftstück zu gelangen; wie viele Links dahinter noch angeklickt werden müssen, um direkt zu den rechtswidrigen Inhalten zu kommen, sei irrelevant. In der Praxis bedeutet dies letztlich die Strafbarkeit jedes Links, da aufgrund der webtypischen Vernetzung irgendwann durch weitere Links immer irgendwo ein strafbarer Inhalt erreicht werden kann.

Interessant ist der praktische Umgang mit dieser Rechtsunsicherheit beim W3C (World Wide Web Consortium), das in seinen "Intellectual Property Notice and Legal Disclaimers" folgende Erklärung veröffentlicht:

"6. W3C has not reviewed any or all of the web sites linked to this Site and is not responsible for the content of any off-site pages or any other web sites linked to this Site. Please understand that any non-W3C web site is independent from W3C, and W3C has no control over the content on that web site. In addition, a link to a non-W3C web site does not mean that W3C endorses or accepts any responsibility for the content, or the use, of such site. It is the user's responsibility to take precautions to ensure that whatever is selected is free of such items as viruses, worms, Trojan horses and other items of a destructive nature."

Mit Hyperlinks ist ein Zugriff auch auf potentiell urheberrechtlich geschützte Werke in einem Ausmaß möglich, wie er von anderen Medien her nicht bekannt ist. Hyperlinks gelten urheberrechtlich als unbedenklich, sofern die Website, auf die verwiesen wird, selber rechtmäßig im Internet angeboten wird. Üblicherweise beinhaltet jede Webseite zu einem Thema auch eine Reihe von Links zu themenbezogenen oder ergänzenden Webseiten. So wird z.B. kaum eine anwaltliche Homepage sämtliche Gesetzestexte zum x-ten Mal in Hypertext-Format veröffentlichen, sondern im jeweiligen Bezug einen Link auf den entsprechenden Gesetzesparagraphen in einer bereits online verfügbaren Fassung des Gesetzes legen. Umfangreiche und sorgfältig gepflegte Linkseiten, häufig zu spezifischen Themenkreisen wichtiger Ausgangspunkt für eine umfassende Recherche, können wohl durchaus unter den urheberrechtlichen Schutz von Sammelwerken fallen. Daher erscheinen die im WWW häufig anzutreffenden ungepflegten Kopien dieser Seiten durchaus urheberrechtlich bedenklich.

Der Rechteinhaber an der Website, auf die verwiesen wird, muß in der Regel nicht zustimmen; dies ergibt sich bereits aus den Hyperlinks als "condition sine qua non" des World Wide Web. Anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn das Werk eines Urhebers durch die Verweisziele von Hyperlinks in einen seine Interessen beeinträchtigenden Kontext gestellt wird. Zudem wird es als wettbewerbswidrig angesehen werden können, wenn ein Unternehmen auf Konkurrenzprodukte verlinkt, um das eigene Angebot abzurunden oder sich mit dem "Glanz" des verlinkten Unternehmens zu schmücken, da ein unvoreingenommener Betrachter eine enge Zusammenarbeit des Verweisenden und des Verweisziels annehmen kann.

Zwar hat jede Website als Eingangsseite eine "Homepage", von der aus die Benutzerführung zu den weiteren Inhalten der Website führt, aber in den meisten Fällen werden Links auf direkte Inhalte untergeordneter Seiten gelegt, nicht auf die Homepage. Dies hat seinen Grund im Wunsch der Benutzer, direkt zu der relevanten Information zu gelangen (zumeist über kommentierte Links, die den Inhalt des Verweiszieles klar beschreiben). Ein Link auf die Homepage würde den Benutzer zwingen, sich mit der dortigen, in der Regel unterschiedlichen Benutzerführung wieder vertraut zu machen und die gewünschte spezifische Information durch Anklicken weiterer Links erst zu suchen. Auf der anderen Seite bedeutet diese grundlegende Praxis jedoch die Nichtbeachtung der vom Betreiber des Verweiszieles gewünschten inhaltlichen, formalen und gestalterischen Zusammenhänge.

Zwar ist ein Anspruch des Betreibers des Verweiszieles denkbar, auch seine Rechte an der Benutzerführung durch sein Informationsangebot geltend machen zu wollen, aus praktischer Sicht jedoch nicht durchsetzbar. Grundsätzlich wird derjenige, der ein Informationsangebot ins Internet stellt, sich den Besonderheiten des Mediums zunächst unterordnen müssen. Heutige Technologien bieten jedoch, allerdings bei höherem Aufwand, problemlos die Möglichkeit, die einzelnen Webseiten aus einer Datenbank jeweils für den Betrachter "on the fly" erstellen zu lassen. Damit ist ein Verlinken der untergeordneten Informationen nicht mehr möglich, da diese Seiten keine eindeutige Dateiadresse haben. Wer seinen Anspruch auf Durchsetzung der eigenen Benutzerführung und Informationsarchitektur verwirklichen möchte, kann auf diese Technologien zurückgreifen. Die Unterbindung eines Links auf das eigene Angebot auf juristischem Weg erscheint wenig sinnvoll, da zunächst die Anspruchsgrundlage zwar offensichtlich sein mag, bei einer Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums allerdings in ihrer Bewertung offen ist. Zudem muß gegen jeden Verweisenden einzeln vorgegangen werden, und das Vorgehen muß letztlich weltweit auch durchsetzbar sein.

In manchen Fällen möchten Unternehmen zwar das Medium World Wide Web nutzen, ihre Webseiten aber gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich machen (geschlossene Benutzergruppen). Diese Seiten sind ohne technischen Aufwand durch die Abfrage von Benutzername und Paßwort schützbar; sämtliche Anbieter von virtuellen Servern sowie die Softwarelösungen für dedizierte Webserver bieten diese Möglichkeit. Damit wird auch das Verlinken der Seiten unmöglich, da niemand, der nicht über die durch Benutzername und Paßwort dargestellte Zugriffsberechtigung verfügt, auf diese Seiten zugreifen kann.

Rechtlich eindeutig ist die Situation bei offensichtlich unfairem Verhalten eines Verweisenden, der z.B. mit einem Link auf sein Warenangebot verweist und über denselben Link das Warenangebot eines Mitbewerbers auf den Bildschirm ruft. Hier erscheint § 1 UWG als Generalklausel mit seiner Fallgruppe Ausbeutung anwendbar.

Rechtlich relevant ist auch die Betrachtung von Werbung per Hyperlink, bei der sich durch Anklicken eines Buttons auf der Webseite (je nach Form und Größe häufig auch als "Banner" bezeichnet) die Seite eines anderen, Werbung treibenden Unternehmens öffnet. Die beiden vorrangigen Fragen sind, ob eine "Anlehnung" ohne ausdrückliche Erlaubnis des Inhabers der Anlehnungsseite zulässig ist, und andererseits, ob - selbst bei Vorliegen dieser ausdrücklichen Erlaubnis - der Nutzer vor dem Anklicken des Buttons nicht ausdrücklich auf den werblichen Charakter des damit aufzurufenden Dokuments hingewiesen werden muß. Die Zulässigkeit dieser Werbung ist bislang noch nicht gerichtlich überprüft worden. Vorstellbar ist, daß es entscheidend auf den Charakter der Seite ankommt, auf der sich dieser Button befand: War es eine rein informative oder eine Seite mit allgemein werblichem Inhalt, oder anders gefragt, ob der Anwender aus dem Zusammenhang mit Werbung rechnen mußte.

Vor dem Hintergrund der weltweiten Praxis wird die von deutschen Rechtsvorschriften vorgeschriebene strikte Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten sowie explizite Kennzeichnung für die Online-Auftritte von Printmedien interessant. In deutschen Online-Präsentationen sieht man immer öfter das Wort "Anzeige" über einem Banner (so z.B. bei der Online-Ausgabe des Magazins "Stern". Die Vorgabe, eine Werbung nur in Verbindung mit einem bestimmten redaktionellen Beitrag zu plazieren, ist nicht erlaubt. Allerdings erscheint es dringend notwendig, diese für andere Medien gestalteten Regularien dem real existierenden Anwendungsbereich des WWW anzupassen - eine umgekehrt weltweite Anpassung erscheint wenig aussichtsreich.




3.2.2 Inline-Linking.


© 1998-2002 Ulrich Werner