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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 3 - Probleme der Website-Gestaltung.

Kapitelübersicht


3.2.3. Frames.


Seit der zweiten Generation der Browser (aktuell sind von Microsoft und Netscape die vierte Version in Gebrauch) erlauben die Produkte der führenden Hersteller Netscape und Microsoft den Einsatz von Frames. Es handelt sich dabei um die Unterteilung des Browser-Darstellungsfensters in zwei oder mehr separate Fenster, die einzeln mit HTML-Dateien beschickt werden können und diese innerhalb des Fensterbereiches darstellen, ohne daß sich die gesamte Browserdarstellung ändert. In den einzelnen Frames lassen sich beliebige HTML-Dateien darstellen, also auch Seiten aus fremden Websites, die dann den Eindruck erwecken, als wären sie Bestandteil der eigenen Website. Urheberrechtlich sind diese mit dem Inline Linking vergleichbar; fremde Werke dürfen nur dann aufgerufen werden, wenn der Urheber dem Programmanbieter ausdrücklich das Recht zur Veröffentlichung übertragen hat. Auch hier ist zudem das Urheberpersönlichkeitsrecht zu beachten, nach dem kein Urheber es hinnehmen muß, da sein Werk in einem Zusammenhang präsentiert wird, der seinen persönlichen und geistigen Interessen widerspricht.

Dem Benutzer fällt die Einbindung kompletter fremder Webseiten häufig nicht auf, da in der Titelzeile des Browsers nur der Titel der übergeordneten Seite auftaucht, nicht aber derjenige der eingebundenen Seite. Dies kann dazu benutzt werden, lediglich den werbenden Rahmen selber zu gestalten und die wesentlich aufwendigere inhaltliche und informationstechnische Gestaltung des fremden Anbieters zu nutzen.

Die Wahrscheinlichkeit, bei der Einbindung fremder Seiten in Frames der eigenen Website wegen unlauteren Wettbewerbs in Anspruch genommen zu werden, ist erheblich höher als bei einfachen Links oder Inline Links. Zum einen wird die fremde Webseite als Bestandteil der Frame-Seite ausschließlich unter der Webadresse der Frame-Seite geführt; der Betrachter wird nicht zu der fremden Webseite geführt, sondern verbleibt auf der alten Seite. Zum anderen werden Frames von den aktuellen Browsern bei Aufruf einer Webseite automatisch ausgeführt. Dem Anwender ist es somit nur schwer möglich, die linkende Seite von der verlinkten Seite zu unterscheiden. Zudem können, durch partielle Übernahme von Informationen aus zusammenhängenden Websites, leicht Informationen aus dem Zusammenhang gerissen werden und so dem Publikationsinteresse des ursprünglichen Herausgebers widersprechen, was letztlich einer inhaltlichen Verfälschung entspricht. Rechtliche Grundlage ist mindestens die wettbewerbsrechtliche Ausbeutung nach § 1 UWG.




3.3 Indizierung für Suchmaschinen.


© 1998-2002 Ulrich Werner