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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 3 - Probleme der Website-Gestaltung.

Kapitelübersicht


3.4.1 Urheberpersönlichkeitsrecht.


Nach dem Urheberpersönlichkeitsrecht kann der Urheber darüber bestimmen, ob, wie und wann sein Werk erstmals veröffentlicht wird und zudem, daß bzw. ob bei der Verwertung seines Werkes sein Name oder ein Pseudonym angegeben werden muß. Aufgrund dieses Rechtes muß der Name des Urhebers in angemessener Form genannt werden, wenn bei der Erstellung einer Website auf ein vorbestehendes Werk zurückgegriffen werden soll, sofern der Urheber den Nutzer nicht ausdrücklich von der Namensnennung befreit hat oder die Namensnennung ausnahmsweise so unüblich ist, daß die Befreiung von der Namensnennungspflicht als stillschweigend vereinbart gelten kann. Zudem sollten an einem vorbestehenden Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers keine Veränderungen vorgenommen werden. In Anbetracht der aktuellen Diskussion unter Urheberrechtlern, ob nicht schon eine Digitalisierung eines Werkes bzw. die dazu notwendige Komprimierung und Dekomprimierung zustimmungspflichtige Eingriffe sind, sollte der Nutzer fremder Werke sich die spezifische Bearbeitung zur Internetpublikation vertraglich vom Urheber zusichern lassen.

Gleiches gilt auch für die Eingliederung des fremden Werkes in den Kontext der zu erstellenden Website, bei der durch Hyperlinks auf andere Seiten durchaus "andere Beeinträchtigungen" gem. § 14 UrhG auftreten können. Omsels nennt dazu ein Beispiel:

"Der Autor einer kritischen Politglosse mag zwar damit einverstanden sein, daß sein Werk von einem berechtigten Nutzer ins Netz eingespeist wird. Er könnte es dem Nutzer aber dennoch als eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts verbieten, von seinem Werk Hyperlinks auf Websites extremistischer Gruppierungen zu legen, wenn dadurch der Eindruck ideologischer Verbundenheit entstehen kann."




3.4.2 Verwertungsrechte.


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