
Kapitelübersicht
3.4.2 Verwertungsrechte.
Die Verwertungsrechte sind wirtschaftlich bedeutender als die Urheberpersönlichkeitsrechte, weil sie den Urheber in die Lage versetzen, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes zu ziehen und dazu die Nutzung seines Werkes durch Dritte zu kontrollieren. Insbesondere hat der Urheber das ausschließliche Recht gem. § 15 UrhG, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten (Herstellung und Verbreitung von Vervielfältigungsstücken) und in unkörperlicher Form wiederzugeben (Vortrag, Aufführung, Vorführung und jegliches Wiedergaberecht). Auch in § 15 UrhG wird die Aufzählung durch das Wort "insbesondere" eingeleitet, was darauf hinweist, daß die Aufzählung zwar umfassend, aber keineswegs abschließend ist. Nach allgemeiner Auffassung soll der Urheber an jedem Nutzen, den ein Dritter aus seinem Werk zieht, beteiligt werden. Eine neue, in der Aufzählung nicht vorkommende Technologie oder technologische Umsetzung ist durch § 15 UrhG somit ebenfalls abgedeckt (entsprechend die Entscheidung des LG Hamburg, 308 O 88/96, wonach sowohl das Digitalisieren von Publikationen mittels Scanner als auch die elektronische Übertragung an einen weiteren Rechner eine Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellen).
Die Veröffentlichung eines Werkes im Internet fällt derzeit lediglich unter das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG, der jedoch der Tatsache, daß hier kostenlos und weltweit zur Verfügung gestellt wird, nicht gerecht werden kann. Dieses technologische Novum war jedoch bereits Grundlage des WIPO-Urheberrechtsabkommens, das auf der Diplomatischen Konferenz der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) am 20.12.1996 in Genf angenommen wurde, und folgende weitere Verwertungsrechte des Urhebers festlegt:
Article 8
Right of Communication to the Public
Without prejudice to the provisions of Articles 11(1)(ii), 11bis(1)(i) and (ii), 11ter(1)(ii), 14(1)(ii) and 14bis(1) of the Berne Convention, authors of literary and artistic works shall enjoy the exclusive right of authorizing any communication to the public of their works, by wire or wireless means, including the making available to the public of their works in such a way that members of the public may access these works from a place and at a time individually chosen by them.
Hintergrund dieser neuen Verwertungsrechte ist die Tatsache, daß der Anbieter einer Website im Internet in aller Regel selber nichts vervielfältigt. Die Vervielfältigungsstücke entstehen technisch bedingt durch Seitenabruf, Übertragung und nicht zuletzt durch Zwischenspeicherung auf Proxyservern sowie im lokalen Browsercache. Auch diese Kopien unterliegen als Vervielfältigungen dem § 16 UrhG und bedürfen zur Rechtmäßigkeit des Einverständnisses aller an der Website beteiligten Urheber. Zwar ist nach § 69 d UrhG für Computerprogramme und § 69 k UrhG für Datenbanken die Zustimmung des Urhebers für Vervielfältigungen nicht erforderlich, die im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung durch Berechtigte erforderlich sind. Allerdings liegt eine andere Situation vor, wenn die einzelne Webseite vom Urheber für die Benutzung im Internet nicht genehmigte Werke enthält. Der Inhaber des Urheberrechts kann derzeit nur die Rechtsverletzungen bei Transport und Empfang verfolgen, aber nicht gegen die Quelle der Rechtsverletzung vorgehen, solange nicht das Bereitstellen in Netzwerken selber bereits als eigenes Verwertungsrecht erfaßt wird.
Diese neuen Verwertungsrechte sind aktuell noch nicht explizit in das bundesdeutsche Urheberrechtsgesetz integriert. Wer jedoch auf seiner Website ein fremdes Werk nach Absatz 2 der Öffentlichkeit zugänglich machen will, sollte sich in jedem Fall die entsprechende Erlaubnis des Urhebers dazu einholen.
Das Übereinkommen von Genf hat aber noch eine weitere Besonderheit: Nach deren Vorstellungen sollen die Provider und Online-Dienste für Copyrightverletzungen in ihren Netzen haften. Es darf dabei jedoch nicht übersehen werden, daß die Harmonisierung der Vorschriften schwierig ist, weil das Urheberrecht durch das Berner Abkommen geregelt ist, welches wiederum nur einstimmig verändert werden kann.
Interessant erscheint zudem auch eine künftige rechtliche Klärung des Inline Linking (s. Abschnitt 3.2.2.). Im Rahmen dieser Basisanwendung von Hyperlinks ist die Einbindung urheberrechtlich geschützter Elemente in eine Webseite einfach möglich. Allerdings erfolgt diese Einbindung im Browser des Betrachters, da dieser die verlinkten Elemente in die Darstellung des HTML-Textsegmentes einbindet. Der Ersteller der Seite gibt somit zwar die Anweisung zur integrierten Darstellung, nimmt aber seinerseits keinerlei Kopie vor.
Vorwerfbar erscheint offensichtlich nur das Angebot der Kombination eigener und geschützter fremder Elemente, da die von ihm veröffentlichte Webseite den Wunsch zur Benutzung durch Andere impliziert, während nach traditioneller Sicht eigentlich der Benutzer die Rolle des Täters übernimmt - schließlich setzt der Browser seines lokalen Rechners die Urheberrechtsverletzung erst in die Tat um. Es kann jedoch nach vernunftgemäßem Ermessen nicht angehen, den Benutzer für diesen Seitenaufruf und seine urheberrechtlichen Folgen zur Verantwortung ziehen zu können.
Als Beispiel dazu mag der von Laga genannte "Dilbert-Fall" gelten, der jedoch nicht zu einer gerichtlichen Klärung führte:
"Auf einer Homepage der Princton University wurden laufend neue Bilder einer Figur namens "Dilbert" gezeigt. Diese Comicfigur ist für die United Feature Syndicate, Inc urheberrechtlich geschützt. Der Autor der beanstandeten Webseite nahm aber keine wie immer geartete Vervielfältigung des Werks vor, sondern band lediglich die auf dem Webserver der United Feature Syndicate abgelegten Grafiken in seine Webpage ein. Er teilte dies der United Feature Inc mit, die aber ihrerseits mit Klagsdrohungen reagierte. Ein Monat später wurde die Seite offline genommen."
3.4.3 Entstehung der Inhaberschaft.
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Ulrich Werner