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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 3 - Probleme der Website-Gestaltung.

Kapitelübersicht


3.4.3 Entstehung der Inhaberschaft.


Nicht jede Website integriert jedoch bestehende Werke, die meisten Websites sind mit allen Elementen oder doch mit dem größten Teil der verwendeten Elemente vom Anbieter selbst erstellt worden. Daher ist auch die Entstehung von Urheberrecht sowie die Inhaberschaft entsprechender Rechte zu betrachten. Anders als die Entstehung anderer sogenannter gewerblicher Schutzrechte (Patent, Gebrauchsmuster etc.) setzt die Entstehung des Urheberrechts keinen formellen Anmeldungsakt oder gar eine Eintragung in ein Register voraus, sondern entsteht durch den Vorgang der Schöpfung eines schutzfähigen Werkes. Damit sind nach § 2 II UrhG Werke bezeichnet, die sich durch ihre individuelle Eigenart von alltäglichen Produkten geistiger Tätigkeiten abheben. Einfach strukturierte Texte, einzelne Sätze oder einfache Tonfolgen erreichen dieses geforderte Schöpfungsniveau in der Regel nicht und sind gemeinfrei. Jedoch ist bei der Verwendung vermeintlich gemeinfreier Werke Dritter im Rahmen der eigenen Website Vorsicht angeraten, da für den Urheberrechtsschutz in aller Regel ein niedriges Schöpfungsniveau ausreichend ist; eine geringfügige individuelle Eigenart kann durchaus einen vollumfänglichen Urheberrechtsschutz begründen.

In den meisten anderen Staaten entsteht das Urheberrecht allein durch die Schöpfung des Werkes. Eine wichtige Ausnahme bilden die USA, wo ein die inhaltlichen Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllendes Werk nur unter der Bedingung tatsächlich effektiv geschützt wird, daß auf allen Werkexemplaren der Copyrightvermerk (©, in Verbindung mit der Jahresangabe und der Nennung des Rechtsinhabers) angebracht ist. Schon bei Fehlen des Copyrightvermerkes auf einzelnen Werkexemplaren ist der Schutz des gesamten Werkes in den USA erheblich gefährdet. Dieses Risiko wirkt auf das Verhalten vieler internationaler Rechteinhaber, die den Copyrightvermerk auf allen Werkexemplaren auch außerhalb des amerikanischen Marktes anbringen, weil sie ihr Werk in den USA umfassend geschützt wissen wollen. Diesen Umstand sollte auch ein Anbieter einer Website hier in Deutschland beachten, wenn er eigene urheberrechtlich geschützte Werke im Internet präsentiert. Fehlt der Copyrightvermerk, ist das Werk zwar nicht in den USA, aber im Prinzip in allen anderen Staaten der Welt urheberrechtlich geschützt.

Der Urheber ist der Inhaber des Urheberrechts, der sein Recht auch dann behält, wenn er das Werk im Auftrag eines Auftraggebers erstellt hat; es ist im Ganzen vom Urheber auf einen anderen nicht übertragbar. Es kann vererbt werden, ist jedoch dann auch vom Erben nicht im Ganzen übertragbar (§ 29 S. 2 UrhG). Anders ist die Situation wiederum in den USA, wo ein als sogenanntes "Made for Hire" im Auftrag eines anderen erstelltes Werk automatisch auch ohne weitere Verhandlung mit der Übertragung des Urheberrechtes auf den Auftraggeber verbunden ist.

Grundsätzlich gilt, daß ein geschütztes Werk nur vom Urheber verbreitet werden darf. Durch das Urheberrecht wird ein Werk geschützt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • Das Werk ist ein Original.
  • Das Werk wurde persönlich geschaffen.
  • Das Werk ist nicht trivial.
  • Das Werk hat einen gewissen Umfang.
Eine einfache Homepage wird nach Bergmann nur bedingt als Werk angesehen.

In einer Website kann eine Vielzahl von Urheber- und Leistungsschutzrechten involviert sein. In einem Filmwerk vereinen sich die Rechte von Drehbuchautor, Regisseur, Komponist, Texter, Schauspielern, Tonträgerherstellern und ggf. anderer. Wegen dieser Verbindung unterschiedlicher Leistungen und Werke zu einem einzigen Gesamtwerk muß der Anbieter des Films - und analog dazu auch der Website - peinlich genau darauf achten, die zur konkreten Verwertung seines Produktes notwendigen Urheber- und Leistungsrechte vollständig zu erwerben. Fehlt auch nur das Verwertungsrecht eines einzigen beteiligten Nutzungsrechts, kann von dessen Inhaber die Verwertung des gesamten Vorhabens unterbunden werden. Der Anbieter hat damit eine Urheberrechtsverletzung begangen und sich in der Regel zudem strafbar gemacht.




3.4.4 Exkurs: Die Verwertungsgesellschaften.


© 1998-2002 Ulrich Werner