
Kapitelübersicht
3.4 Urheberrechtliche Aspekte.
Einführung
Urheberpersönlichkeitsrechte
Verwertungsrechte
Entstehung der Inhaberschaft
Exkurs: Die Verwertungsgesellschaften
Einführung
Häufig wird bei der Websitegestaltung auf Elemente zurückgegriffen, die nicht vom Anbieter selbst erstellt oder gestaltet wurden, wie bspw. Texte, Bilder, Grafiken oder Musik. Eine auch unbeabsichtigte Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts Dritter kann den Anbieter schadenersatzpflichtig oder sogar strafbar machen. Angesichts zumeist sehr hoher Streitwerte in einstweiligen Verfügungsverfahren kann eine leichtfertige Schutzverletzung schnell ärgerlich und teuer werden.
Das Urheberrecht bezieht sich auf das Eigentum an einem immateriellen Geistesprodukt und sorgt dafür, daß dieses ähnlich wie eine reale Sache geschützt wird. Nur dem Urheber steht körperliche Verwertung seiner persönlichen geistigen Schöpfung zu. Die in § 2 I UrhG mit "insbesondere" eingeleitete Aufzählung von Sprachwerken, Werken der Musik, pantomimischen Werken etc. ist nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft; somit werden auch andere ungenannte Werktypen urheberrechtlich geschützt, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Im Internet werden vielfältig Werke verwendet, die einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen können. Websites selber können als wissenschaftliche oder technische Darstellung gem. § 2 VII UrhG, als Computerprogramme gem. §§ 2 I 1, 69 a UrhG bzw. als Datenbank gem. § 69 h UrhG angesehen werden; die Einzelprüfung wird hier entscheidend sein. Der urheberrechtliche Schutz kann an der Website insgesamt oder auch an Teilen davon bestehen; so kann er sich auf die optische Gestaltung einer einzelnen Seite, die Verknüpfung der einzelnen Seiten einer Website untereinander, deren Auswahl und Anordnung, GGf. aber auch auf ihre Verknüpfung mit anderen Websites beziehen.
Auch einzelne Bestandteile von Websites können einem separaten urheberrechtlichen Schutz unterliegen, so insbesondere Sprachwerke (bspw. Schriftwerke, Reden, Computerprogramme gem. § 2 I 1 UrhG), Musikwerke (gem. § 2 I 2 UrhG), Werke der bildenden Kunst (bspw. Zeichnungen, Bilder, grafische Darstellungen, Bildschirmhintergründe, aber auch Icons und Buttons gem. § 2 I 4 UrhG), Fotos und Lichtbilder (gem. § 2 I 5 UrhG), Filmsequenzen (gem. § 2 I 6 UrhG) sowie Pläne, Skizzen und Zeichnungen (wie Darstellungen technischer und wissenschaftlicher Art, die nicht der bildenden Kunst zugehören gem. § 2 I 7 UrhG). So reicht z.B. die Tatsache, daß ein Bericht in einem Printmedium bereits veröffentlicht wurde, als Grundlage der Veröffentlichung in einer fremden Website nicht aus; hierzu ist eindeutig die Genehmigung des Urhebers notwendig (entsprechend OLG Frankfurt am Main, 6 U 11/94, und OLG Düsseldorf, 20 U 126/95).
Die Angabe einzelner URLs als Hyperlinks ist an sich wohl keine urheberrechtlich geschützte Leistung, wohl aber die Zusammenstellung von Internetadressen in strukturierten Übersichten, wie sie von Suchmaschinen, Verzeichnisdiensten oder Branchenübersichten bekannt sind. Solche spezifischen Zusammenstellungen können sowohl hinsichtlich ihrer Darstellung als aber auch insbesondere der Adressenauswahl als Sammelwerk gem. § 4 UrhG (oder wiederum als Datenbank gem. § 69 h UrhG) geschützt sein.
Die Nutzung für neue Medien (wie das WWW) muß ausdrücklich vorgesehen sein: Formulierungen wie z. B. "Übertragung des Rechts zur unbeschränkten Nutzung" oder "Übertragung auch für neue, noch nicht bekannte Nutzungsarten" reichen nicht aus. Die Verwender müssen nachträglich das Einverständnis des Rechtsinhabers einholen.
Dieser Schutz währt jedoch nicht ewig, sondern gilt 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinaus. Danach kann es als gemeinfrei von jedermann genutzt werden. Ein Bild von van Gogh (gest. 1890) kann daher jeder auf seiner Website zeigen, ein Bild von Kandinski (gest. 1944) ist dagegen noch bis zum 31.12.2014 geschützt. Ein Musikstück von John Lennon (gest. 1980) ist noch bis zum 31.12.2050 geschützt - es sei denn, er hat es z.B. gemeinsam mit Paul McCartney geschrieben. Dann kann das Ende der Schutzfrist noch nicht berechnet werden - schließlich lebt Paul McCartney noch. Im Rahmen der Miturheberschaft gilt der Todestag des zuletzt gestorbenen Miturhebers. Fotos von Personen dürfen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Person im Web angeboten werden. Das Recht des Abgebildeten endet 10 Jahre nach seinem Tod. Jegliches Urheberrecht dauert immer nur so lange, bis die "Erschöpfung" eintritt. So ist bspw. bei urheberrechtlich geschützter Software das Verbreitungsrecht bereits nach dem erstmaligen Verkauf erschöpft; der Käufer darf die Software nach Belieben weiterverkaufen (nicht mit dem Vervielfältigungsrecht zu verwechseln).
Die Rechte eines Urhebers an seinem Werk können vorwiegend in das Urheberpersönlichkeitsrecht gem. §§ 12-14 UrhG sowie die Verwertungsrechte gem. §§ 15-24 UrhG, die wirtschaftlich bedeutender sind, unterteilt werden.
3.4.1 Urheberpersönlichkeitsrechte.
© 1998-2002
Ulrich Werner