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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 4 - Probleme der Website-Inhalte.

Kapitelübersicht


4.1 Werbung im World Wide Web.

Meinungsäußerungen sind nach Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt und

"... finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre;"

nach vorherrschender Meinung gilt dies auch für kommerzielle Werbung und dürfte zudem auch die elektronische Meinungsäußerung abdecken. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eingeschränkt,

"... daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch für eine Wirtschaftswerbung jedenfalls dann als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen neutralen meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen. (BVerfGE 71, 162)."

Der grundrechtliche Schutz von Werbung in Presseorganen gilt bereits als Ausfluß der Pressefreiheit allgemein als anerkannt. Zudem wird der grundrechtliche Schutz der Werbung auch aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) hergeleitet.

Zusätzlich zu berücksichtigen sind Konflikte, die sich aus unterschiedlichen Wertvorstellungen ergeben. Ein Beispiel hierfür sind die im Internet zu findenden Texte und Stellungnahmen zur "Auschwitzlüge" (das Leugnen des deutschen Völkermordes an den Juden). Äußerungen, die in Deutschland von Strafe bedroht sind, werden in den USA vom Recht zur freien Meinungsäußerung geschützt.

Im Bereich der Werbemittel herrscht vielfach noch Unsicherheit; die Nutzer reagieren nur gering auf die von den Werbeagenturen und Online-Marketing-Fachleuten propagierten Methoden. Die auf vielen Webseiten vehement betriebene Banner-Werbung wurde unlängst an der Universität für Druck und Medien in Stuttgart im Umfeld von "Stern Online" mit dem Verfahren der Blickaufzeichnung untersucht - danach wird ein Banner durchschnittlich 1,1 Sekunden vom Internet-Nutzer betrachtet; die Erinnerungsleistung ist entsprechend gering.

Für die Werbung in Internet und Online-Diensten gilt grundsätzlich das deutsche Werberecht, nicht etwa in den Netzwerken entstandene Verhaltensmuster wie die "Netiquette" oder sonstige Regeln. Bei der Beurteilung von Werbung kommt es allein auf die in der Bundesrepublik entwickelten Maßstäbe für "gute Sitten" an. Werbung, die gegen die guten Sitten verstößt, ist gem. § 1 UWG verboten. Diese "guten Sitten" waren für deutsche Gerichte in der Vergangenheit Anlaß, vergleichende Werbung zu verbieten; gegen sie verstößt es auch, wenn Werbung nicht als solche für den Verbraucher klar erkennbar ist. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Produkt und der Werbung dafür. Ist ein Produkt sittenwidrig (bspw. Pornographie), so ist es auch die Werbung dafür. Ist ein Produkt selber nicht sittenwidrig (bspw. Damenunterwäsche), so kann allzu freizügige Werbung für dieses Produkt dennoch sittenwidrig sein.

Da es bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit nur auf die nationale, hier also deutsche Sicht ankommt, kann eine Werbung hier sittenwidrig sein, die in einem anderen Nationalstaat durchaus akzeptabel wäre - während der U.S.-amerikanische Honda-Händler durchaus vergleichend werben darf, ist seinem deutschen Kollegen dies verboten. Wenn eine Online-Werbung in Deutschland ausgestrahlt wird, gelten die deutschen Vorschriften. Eine Werbung kann also verboten werden, auch wenn der Inhalt (z. B. vergleichende Werbung) in dem Land, von dem sie ausgeht, erlaubt ist.

Alle werblichen Aussagen müssen zutreffend sein. Dieser Grundsatz gilt auch in Internet und Online-Diensten. Einer der ersten bekannt gewordenen Fälle hierzu wurde vor dem OLG Frankfurt entschieden (6 U 49/95). In einem Online-Sexdialog-System hatte der Betreiber eigene Mitarbeiter unter Pseudonym als angebliche externe Teilnehmer den Dialog mit Nutzern führen lassen. Der Nutzer eines derartigen Systems gehe davon aus, daß auch die anderen Teilnehmer "ein auf persönlicher Neigung beruhendes Interesse an derartigen Dialogen haben". Die durch den Einsatz eigener Mitarbeiter hervorgerufene Fehlvorstellung sei irreführend.




4.2 E-Mail als Instrument der Werbung.


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