
Kapitelübersicht
4.2 E-Mail als Instrument der Werbung.
Das World Wide Web ist nur einer der Dienste, die das Internet als Plattform anbietet; ein anderer Dienst ist Electronic Mail (E-Mail). In der Praxis sind beide Dienste, obwohl technologisch different, nicht voneinander trennbar, da zum größten Teil die Interaktion zwischen Anbieter und Nutzer einer Website über E-Mail geführt wird.
Höchstrichterliche Entscheidungen zur Zulässigkeit der E-Mail-Werbung liegen, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Allerdings haben die Gerichte Grundsätze für die bisherigen Methoden der Werbung per Telefon, Telex und Telefax entwickelt, anhand derer sich die vermutliche gerichtliche Bewertung der neuen Werbemöglichkeiten ableiten läßt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist eindeutig und hat sich bislang mit jeder durch fortschreitende Techologisierung sich verbreitende Möglichkeit fortgesetzt.
Sogenannte "kalte" Anrufe zu Werbezwecken verstoßen gegen die guten Sitten und damit gegen § 1 UWG; die Grundsätze dieser Auffassung wurden bereits zur unaufgeforderten Zusendung von Werbeinformationen per Telex, per BTX und per Telefax entwickelt. Wesentlich bei diesen Entscheidungen waren das unaufgeforderte Eindringen in die Privatsphäre sowie die Blockierung der Telefonleitung für andere Anrufe. Beim Mailing im BTX war naturgemäß nicht das Eindringen in die Privatsphäre vordringlich, da diese Mails, sofern sie wie vorgeschrieben mit einem "W" als Werbung kenntlich gemacht waren, vom Empfänger gar nicht erst aus der Mailbox abgerufen wurden. Anstelle dessen war der dem Empfänger zur Verfügung stehende Speicherplatz jedoch zumindest zum Teil für andere, erwünschte Sendungen blockiert. Die Speicherbelastung im Einzelfall spielte dabei keine Rolle - immer war erklärtes Ziel, voraussehbare Mißstände durch Nachahmung nicht erst entstehen zu lassen.
Allerdings wird diese Analogie dem Medium Internet wohl angepaßt werden müssen. Genauso, wie nicht jedes Telefax mit werbendem Inhalt unrechtmäßig ist, wird es auch nicht jede E-Mail sein. Eine Pressemitteilung oder die Information im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung wird davon genauso wenig betroffen sein wie eine klare zielgruppenorientierte Ansprache, in der ein Informationscharakter mit Nutzen für die Empfänger den Werbecharakter eindeutig übersteigt. Dies ist aber eine Frage der Einzelfallentscheidung; klare Abgrenzungskriterien lassen sich hierbei nicht darstellen. Das Problem liegt hierbei in der Information an sich - ohne Hinweis auf den Lösungsanbieter ist eine Problembeschreibung überflüssig, und gerade dieser Hinweis kann bei weiter Auslegung bereits als Werbung bezeichnet werden. Mit hoher Sicherheit unzulässig sind aber Massenwerbesendungen, auch wenn sie als E-Mail undifferenziert an eine große Zahl von Empfängern geschickt werden.
Diese Grundsätze werden vom obersten deutschen Gericht und allen Instanzgerichten, soweit ersichtlich, ohne Abweichungen einhellig geteilt. Daraus ist unschwer abzuleiten, daß auch unaufgefordert zugesandte Massenwerbe-E-Mails als Verstoß gegen die guten Sitten und damit gegen § 1 UWG angesehen werden dürfen (entsprechend LG Traunstein, "E-Mail-Werbung").
Eine ähnliche Einstellung U.S.-amerikanischer Gerichte kann zumindest vermutet werden: Das Bundesgericht von Pennsylvania entschied im Oktober 1996, daß Online-Dienste (in diesem Fall AOL) die Weiterleitung von unaufgeforderten Werbe-E-Mails verweigern können. Das Landgericht Traunstein hat im Oktober 1997 einen E-Mail-Werber nach bestehendem Recht wegen unlauteren Wettbewerbs und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von 500.000 DM gestoppt. Konkrete Gründe wurden vor allem in der Ablehnung eines Antrages des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren dargelegt. Danach ist E-Mail-Werbung nicht mit Briefkastenwerbung zu vergleichen, da sie eine erheblichere und gezieltere Belästigung am Arbeitsplatz darstelle. Zudem blockiere sie Speicherplatz und verursache Kosten.
Aber auch diese Einstellung wird die Nutzer von Internet und Online-Diensten nicht vor einer Flut unerwünschter E-Mails schützen können: es gibt Robots (automatisierte Suchprogramme), von denen Webseiten automatisch nach enthaltenen E-Mail-Adressen durchsucht werden können, um so kostengünstig an Adreßdatenbanken von enormen Ausmaßen kommen zu können (Info bei Earthlink.Net). Erste Abwehrversuche bestanden in Skripts, die bei Besuch eines solchen Robots eine Vielzahl nicht existierender Mailadressen generierten (Bericht in Internet-Intern). Ein netter Versuch - aber den Versender interessiert es nicht, ob er Millionen von Mails an nicht existente Adressen versendet, wenn nur ein Teil der Adressen real ist. Inzwischen gibt es auch hier Ansätze (wie z.B. Emailprotector), die eine Vielzahl der Robots erkennen und diesen lediglich eine Webseite ohne (tatsächlich mit, jedoch versteckt) E-Mail-Adresse zum Download liefern.
Die deutschen Regelungen für diese Art der Werbung sind im europäischen Vergleich die strengsten; in anderen Ländern gibt es zum Teil überhaupt keine Regelungen. Derzeit ist keine Handhabe ersichtlich gegen Werbe-E-Mails, die außerhalb Deutschlands abgesendet wurden. Schon im näheren Ausland wie der Europäischen Union existiert keine Richtlinie, die grenzüberschreitende Werbung regeln würde. Zudem ist durchaus fraglich, ob nicht einem Absender aus einem anderen EU-Mitgliedsland die Rechte aus Art. 30 EWGV (Freier Warenverkehr) zustehen. Dies würde bedeuten, daß deutsche Werbungtreibende E-Mail gegenüber deutschen Empfängern nicht benutzen dürfen, Werbungtreibenden aus anderen EU-Staaten dies jedoch dürfen. Bislang hat wohl lediglich das LG Berlin der Werbung per Fax aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Schutz des Art. 30 EWGV verweigert (LG Berlin, 16 0 246/96).
Die Firma Volvo bot schon 1994 ihren Homepage-Besuchern die Möglichkeit, E-Mails an Volvo zu schicken. Übersehen wurde dabei jedoch, daß nach amerikanischem Recht ein Hersteller auf Mängelrügen umgehend reagieren und Abhilfe anbieten muß, sonst besteht eine Rückkaufverpflichtung des Herstellers. Volvo gab daher diesen E-Mail-Service für seine Kunden sehr schnell wieder auf.
4.3 Veröffentlichung von Personenlisten.
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Ulrich Werner