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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 4 - Probleme der Website-Inhalte.

Kapitelübersicht


4.3 Veröffentlichung von Personenlisten.

Die im Rahmen einer Website leicht vorzunehmende Veröffentlichung von Personenlisten, bspw. in Form von Mitgliedslisten von Vereinen und Verbänden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes.

Für ein solches Informationsangebot greift das TDG, das jedoch hierfür keine spezifische Regelung vorsieht, da diese Bestimmungen in erster Linie für das Anbieter-Kunden-Verhältnis ausgelegt sind. Das BDSG ist einschlägig, wenn Dritte betroffen sind, wie es hier unzweifelhaft der Fall ist. Danach ist die Veröffentlichung von "listenmäßig oder sonst zusammengefaßten Daten" (§ 28 II b BDSG) zulässig, sofern die Angaben auf bestimmte Daten beschränkt werden und der Veröffentlichung kein schutzwürdiges Interesse der Mitglieder entgegensteht. Das Gesetz beschränkt die zu veröffentlichenden Daten ausdrücklich auf eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, Namen, Titel, akademische Grade, Anschrift und Geburtsjahr.

Eine Veröffentlichung von Telefonnummer oder E-Mail-Adresse ist demnach - zumindest öffentlich zugänglich und ohne Zustimmung des Betroffenen - nicht zulässig, wie auch die Gruppenzugehörigkeit an sich bereits ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzen kann - man stelle ich nur die Veröffentlichung der Mitgliederliste der Anonymen Alkoholiker vor. In jedem Fall ist es empfehlenswert, eine vorherige schriftliche Mitgliederbefragung durchzuführen.




Kapitel 5: Verkaufen im World Wide Web.


© 1998-2002 Ulrich Werner