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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 5 - Verkaufen im World Wide Web.

Kapitelübersicht


5.1 Preisnennung auf Webseiten.

Allgemein wird heute dem Internet eine hohe Innovationskraft zugebilligt, insbesondere im rasanten Wachstum des Electronic Commerce. Ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen als Basis unmittelbarer Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen oder Unternehmen und Verbrauchern funktioniert nicht ohne Nennung der Preise, zumal viele Anwender im Internet zunächst Preise vergleichen, um anschließend das Geschäft auf konventionellem Wege mit dem so gefundenen Lieferanten abzuschließen. Es ist für deutsche Unternehmen nicht unkritisch, wenn Gerichte der Ansicht sind, daß die PreisAngVO im World Wide Web grundsätzlich Anwendung findet, weil ein Letztverbraucher dieses Angebot sehen kann - auch wenn der Anbieter komplette Atomkraftwerke verkauft, die niemals ein Letztverbraucher kaufen wird. So angemessen diese Regelungen für Prospekte und Schaufensterauslagen auch sein mögen, so sehr behindern sie auf der anderen Seite die Entwicklung von Electronic Commerce - es sei hier nur an die Abmahnwellen aufgrund verschiedener Kleinigkeiten erinnert, die letztlich einen hohen Schaden durch Kräftebindung verursacht haben (z.B. die "3,5-Zoll-Diskette" oder der "17-Zoll-Monitor").

§ 1 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben (PAngVO) untersagt die Werbung mit Preisangaben, die keine Endpreise sind, gegenüber Letztverbrauchern. Endpreise müssen alle Preisbestandteile enthalten, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwert- oder Umsatzsteuer. Sonstige Preisbestandteile können z. B. Transport- und Bereitstellungskosten, aber auch die Kosten für zwingend erforderliche Leistungen Dritter sein.

Endpreise sind gegenüber allen Letztverbrauchern anzugeben, welche die angebotene Ware oder Dienstleistung nicht in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden (§ 7 PAngVO). Gewerbliche Anbieter dürfen nur dann mit Nettopreisen gegenüber Letztverbrauchern werben, wenn sie sicherstellen, daß als Letztverbraucher ausschließlich die soeben genannten Personen Zutritt zu ihren Angeboten haben, und wenn sie durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, daß diese Personen nur die in ihrer jeweiligen Tätigkeit verwendbaren Waren kaufen. Daher erhält man Kataloge von Anbietern für ausschließlich gewerblich oder freiberufliche Letztverbraucher in der Regel nur, wenn man den Anbietern gegenüber nachweist, daß man zu dieser Gruppe gehört. Insbesondere EDV-Versandhändler verlangen häufig vorab eine Kopie der Gewerbeanmeldung.

Wird gegen die Pflicht zur Angabe von Endpreisen verstoßen, so liegt automatisch ein Verstoß gegen § 3 UWG vor. Die PAngVO hat den Zweck, einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Fair ist ein Wettbewerb aber nur solange, wie die Angebote für die Letztverbraucher vergleichbar sind, was nicht mehr der Fall ist, wenn einige Anbieter mit Brutto-, andere dagegen nur mit Nettopreisen werben. Wer dagegen verstößt, verletzt das Verbot, irreführende Angaben über die Preisbemessung zu machen. Diese Verbindung mit § 3 UWG ist erforderlich, da § 1 PAngVO keinen Sanktionstatbestand enthält. Ein Verbot ohne Sanktionsmöglichkeit aber wäre sinnlos.

Daß diese Grundsätze auch auf die Werbung im Internet anzuwenden sind, hat u. a. das LG Köln ("Preisangabeverordnung") entschieden. Da grundsätzlich alle Web-Seiten für jedermann, also auch private Letztverbraucher zugänglich sind, soweit sie nicht durch ein Paßwort oder ähnliches geschützt sind, lassen sich die dargestellten Grundsätze auf fast alle Web-Angebote z. B. von Providern anwenden. Um einen Verstoß zu vermeiden reicht es auch nicht aus, wenn zu Beginn des Angebots darauf hingewiesen wird, daß es sich ausschließlich an Gewerbliche und Freiberufler richtet. Auch insoweit hat die Rechtsprechung jüngst zu Lasten der Metro AG entschieden, die als Großhandel nur an Gewerbliche und Wiederverkäufer verkaufen darf und dennoch ihre Prospekte (mit Nettopreisen) allgemeinen Zeitungen beigelegt hatte.

Jeder Anbieter von Waren und/oder Dienstleistungen im Internet sollte sowohl Brutto- als auch Nettopreise angeben. Das kann z. B. in einer mehrspaltigen Tabelle geschehen. Den Zugang zu Web-Seiten, die sich nur an Gewerbliche und Freiberufler richten, sollte man nur über ein Paßwort zugänglich machen. Das Paßwort kann jeder erhalten, der in einer entsprechenden Anmeldung (per E-Mail oder Formular) erklärt, daß er die angebotenen Waren oder Dienstleistungen in seiner selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in seiner behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwendet. Das allein dürfte zur "Sicherstellung" im obigen Sinne allerdings noch nicht ausreichen, es wird vielmehr erforderlich sein, daß der Anmelder irgendeinen Nachweis offizieller Natur beibringt. Als Nachweis kann z. B. die Bestätigung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit durch das Finanzamt (so erforderlich z. B. bei Metro) oder ein Gewerbeschein gelten.

Wenig praktikabel erscheint vor diesem Hintergrund der Beschluß des LG Köln (s.o.), das sich bereits mehrfach durch diskussionswürdige Entscheidungen rund um Internetfragen ausgezeichnet hat. Demzufolge müssen schon allein grundsätzlich auf allen Webseiten Bruttopreise genannt werden, weil diese von jedem (also auch dem durch § 1 PAngVO geschützten Letztverbraucher) gelesen werden können - selbst wenn der Anbieter Atomkraftwerke oder komplette Industrieanlagen vertreibt und sich das Angebot offensichtlich nur an Gewerbliche richten kann oder auch ausschließlich im Export tätig ist. Hier ist zu hoffen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung künftig eine praktikable Klärung bringt. Ob ausländische Interessenten, für die eine Entrichtung der Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt, nach Kenntnisnahme der Bruttopreise noch im Kleingedruckten nachlesen, erscheint unwahrscheinlich, und ein 16-prozentiger genereller Preisnachteil allein aufgrund der Tatsache, daß die Webseite auch von Letztverbrauchern ohne Vorsteuerabzugsberechtigung gelesen werden kann, erscheint nicht akzeptabel.




5.2 Schutzpflichten des Anbieters.


© 1998-2002 Ulrich Werner