
Kapitelübersicht
5.2 Schutzpflichten des Anbieters.
Der Anbieter hat vertragliche Nebenpflichten im Verhältnis zum Teilnehmer; vorrangig dürfte dies bei einer Website die Schutzpflicht zur Absicherung des Teilnehmers sein. Diese Pflicht ist umso größer, je "sensibler" die vom Anbieter erbrachte Leistung ist. Je mehr persönliche Daten eines Teilnehmers auf Anforderung des Anbieters über das Internet übertragen werden, desto höher sind die Anforderungen an Datenschutz und Systemsicherheit zu stellen. Insbesondere bei Banken, Versicherungen und medizinischen Einrichtungen können wohl die nach jeweils aktuellem technischen Stand sichersten Systeme verlangt werden (bspw. Firewalls, Paßwortschutz, sukzessive Umsetzung fortschreitender Signaturregelungen, Zahlungssysteme etc.).
Allerdings sind die Schutzpflichten nicht allesamt vertraglicher Art. Es wird unterstellt werden können, daß der Anbieter durch seine Website ein gewisses Gefahrenpotential schafft, insbesondere wenn eine Verbindung vom Webserver zur unternehmensinternen DV-Anlage nicht physikalisch ausgeschlossen ist. Im Rahmen seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht muß er Maßnahmen zum Schutze Anderer vor Gefahren treffen, die bei bestimmungsmäßiger oder zumindest nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung des Dienstes drohen (man denke nur an den Zugriff durch Hacker auf eine Datenbank mit abgelehnten Kreditanträgen). Verletzt der Anbieter seine Pflicht schuldhaft, haftet er dem Geschädigten nach §§ 823, 249 BGB auch außerhalb einer vertraglichen Bindung auf Schadenersatz.
5.3 Kaufverträge per E-Mail und WWW.
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Ulrich Werner