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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 5 - Verkaufen im World Wide Web.

Kapitelübersicht


5.3.1 Das Zugangsproblem.


Das aktuell größte Problem im Bereich der Willenserklärung per E-Mail ist der notwendige nachweisliche Zugang der Willenserklärungen; er richtet sich nach dem BGB, mit dessen Regeln sich die Zugangsfragen von E-Mail derzeit nicht hinreichend beantworten lassen. Während es sich bei telefonischen Vereinbarungen um Absprachen unter Anwesenden handelt , ist beim E-Mail von einer zeitverzögerten Kenntnisnahme auszugehen. Während Anwesende eine sofortigen Entscheidungsmöglichkeit haben (sowohl, wenn sie sich gegenüber sitzen, als auch bei einem Telefonat, das trotz der räumlichen Distanz einem persönlichen Gespräch ähnlicher ist als einem Brief, analog dazu wohl auch bei den neuen Technologien wie Video-Conferencing oder Internet-Telefonie ), kann bei Zugang unter Abwesenden nicht zwingend davon ausgegangen werden, daß der Zeitpunkt des Zugangs der gleiche ist, an dem der Empfänger die Mitteilung auch liest. Die Frist zur Annahme bei einem Telefax ist geringer als bei einem Brief per Briefpost (einige Tage), da das Fax den Schriftverkehr schließlich beschleunigen soll.

Wer mit modernen Kommunikationssystemen arbeitet, mit denen er nicht vertraut ist, trägt das Risiko, daß ihm Willenserklärungen nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangen. Eine Erklärung geht in dem Augenblick zu, in dem sie theoretisch hätte abgerufen werden können. Analog könnte hier auf die Zugangsvoraussetzungen eines E-Mails geschlossen werden, jedoch liegt der Fall bei näherer Betrachtung komplizierter.

Analog zu den bisherigen Regelungen zum postalischen Brief wie auch zum Telefax wäre die Möglichkeit des Zugriffs mit dem Empfang der Daten zu bejahen. Mit einer E-Mail wird eine Willenserklärung in einem System auf Abruf gespeichert. Damit wäre der Zugang ab dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Empfänger üblicherweise Daten abruft, wobei von einem Abruf mindestens einmal werktäglich ausgegangen werden kann. Problematisch ist hierbei jedoch die Wertung des Übertragungsrisikos vom Server (elektronischer Briefkasten) zum lokalen Rechner des Empfängers, der aufgrund der Mittelbarkeit einer Willenserklärung per E-Mail zur Darstellung per Monitor oder Drucker notwendig ist. Bei einer analogen Anwendung der durch die Rechtsprechung ausgeprägten Regeln wäre ein Zugang auch dann zu bejahen, wenn aufgrund einer postalischen Leitungsstörung die Nachricht auf dem Server zwar bereit steht, jedoch vom Nutzer nicht abgerufen werden kann (z.B. E-Mail bei T-Online). Die Analogie zu Telefax oder Brief ist nicht praktikabel, da der Herrschaftsbereich des Empfängers nicht kongruent zu seiner Möglichkeit der Kenntnisnahme ist.

Eine klare Regelung des Zugangszeitpunktes ist allein schon aufgrund von § 130 I, Satz 2 BGB notwendig, nach dem der Widerruf des Erklärenden unter Abwesenden noch bis zum Zugang möglich ist. Der Nachweis des Zugangszeitpunktes ist, sofern nicht ein neutraler Dritter (wie z.B. ein Trust-Center) die Authentizität von Absender und Nachricht mit eigener Protokollierung bestätigen kann, mit den bisherigen technischen Gegebenheiten nur durch die empfangene E-Mail selbst oder durch die Log-Files des Servers, auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet, möglich. Die empfangene Mail führt die Informationen über den Zeitpunkt ihres Zugangs im Header (den Kopfdaten) der Datei mit sich; allerdings ist nicht zu erwarten, daß eine den Empfang einer E-Mail abstreitende Partei eben diese Mail zum Beweis des Gegenteils vorlegen wird. Die Log-Files des Servers müssen schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nach möglichst kurzer Zeit gelöscht oder anonymisiert werden, so daß hier auch nur in seltenen Fällen ein Beweismittel zu generieren ist.

Geht man davon aus, daß Zugang mit Eingang der Mail im Postfach des Empfängers erfolgt, liegt bei dieser Erklärung unter Abwesenden dennoch Zeitgleichheit von Zugang und Abgabe vor. Nach geltendem Recht liegt in Nichtabnahme und Rücksendung kein rechtlich wirksamer Widerruf, so daß praktisch keinerlei Widerrufsmöglichkeit besteht. Abhilfe zumindest beim Online-Shopping wird erst die künftige Umsetzung EG-Richtlinie zum Fernabsatz bringen, die ein Widerrufsrecht für alle elektronischen Vertragsschlüsse im Fernhandel vorsieht. Die Frage des Zugangs einer elektronischen Willenserklärung per E-Mail muß jedoch unabhängig davon als offene Rechtsfrage angesehen werden.

Grundsätzlich erscheint es nicht zwingend, daß eine E-Mail als Basis eines Vertragsabschlusses von einem Menschen abgesendet worden sein muß - im Ergebnis kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn ein Computer durch ein entsprechend gestaltetes Softwaresystem die Zustimmung für den Menschen erklärt hat. Dies bedeutet vorrangig für den Anbieter, daß er seine Angebote mit dem Hinweis "unverbindlich" oder "solange der Vorrat reicht" versehen sollte - ansonsten wird auch dann ein Vertrag geschlossen, wenn der Anbieter nicht lieferfähig ist.




5.3.2 Das Beweisproblem.


© 1998-2002 Ulrich Werner