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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 5 - Verkaufen im World Wide Web.

Kapitelübersicht


5.3.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen.


Online-Geschäfte werden üblicherweise als standardisierte Massengeschäfte nicht einzeln zwischen Anbieter und Nachfrager ausgehandelt, sondern zumeist unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters abgeschlossen. Mit den AGB legt der Anbieter die wichtigsten Punkte des vertraglichen Rahmens fest, um den Vertragsinhalt möglichst günstig für sich zu gestalten, z.B. Zahlungsziel, Gerichtsstand und Haftungsverteilung. In diesem Rahmen ist grundsätzlich zu prüfen, ob die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob die Regelungen als solche überhaupt wirksam sind, wobei grundsätzlich nichts dagegen spricht, bei Online-Verträgen auch die AGB online übertragen zu können.

Für die Einbeziehung der AGB in Websites bzw. in Internet-Verkäufe kann, weil soweit ersichtlich noch keine spezifische Gerichtsentscheidung hierzu vorliegt, auf die bereits früher in Zusammenhang mit Btx-Verkäufen ergangenen Entscheidungen zurückgegriffen werden. Dabei wurde von den Gerichten als besonders wichtig angesehen, daß Kunden die AGB leicht erfassen und nach Möglichkeit auch ausdrucken konnten (Vgl. hierzu die Entscheidung des LG Aachen (NJW91, 2159), in der es u.a. heißt: "Die vom Kläger angebotene Möglichkeit, die AGB über BTX abzurufen, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 AGBG nicht. ... Die AGB müssen für den Durchschnittskunden mühelos lesbar sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts vertretbaren Umfang aufweisen. Diese Voraussetzungen sind bei Vertragsschluß mittels BTX nur dann erfüllt, wenn die AGB lediglich aus wenigen, kurzen Sätzen bestehen." Zitiert nach: Reiners, Der "virtuelle" Kaufvertrag, 1998, S. 41). Der § 2 AGBGesetz fordert die Zumutbarkeit der Wahrnehmung durch den Kunden, wobei es nicht zwingend ist, daß die AGB vom Kunden auch gelesen werden. Während in einem normalen Verkaufsgeschäft ausreichend ist, wenn die Bedingungen ausgehängt oder bei Bedarf vorgelegt werden, werden im Online-Verkauf hohe Anforderungen gestellt.

Für die Wahrnehmung der AGB durch den Kunden ist der bloße Hinweis "Es gelten unsere AGB" nicht hinreichend. Werden die AGB abgebildet, ist auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß das Lesen am Bildschirm deutlich anstrengender ist als das Lesen der üblichen Papierform von AGB. Die Analogie zu drei Btx-Seiten als Umfang ist dagegen unsicher, da die Grenze der Zumutbarkeit hier durch die diversen technischen Möglichkeiten gezogen wird, nach denen u.U. sehr viel Text auf drei Bildschirmseiten paßt. Es ist daher empfehlenswert, es dem Kunden (und damit im Streitfall auch dem Richter) möglichst einfach zu machen, die AGB zur Kenntnis zu nehmen und auszudrucken. Neben möglichst kurzen AGB sollte auch eine Möglichkeit zum Download geboten werden. Es erscheint ratsam, daß der Kunde zuerst die AGB bestätigt, bevor er eine Bestellung vornehmen kann, wie es auch das City-Web der WAZ-Zeitungsgruppe bei der Teilnehmeranmeldung praktiziert. Probleme gibt es, wenn die AGB nur beiläufig oder unter erheblichem Zeitaufwand abrufbar sind bzw. nur in englischer Sprache vorliegen.

Der Anbieter ist nicht nur für die Einbeziehung der AGB, sondern auch für den Inhalt seiner AGB beweisrechtlich verantwortlich. Zumindest sollte daher jeweils ein Exemplar der AGB mit Angabe der Zeitspanne der Verwendung zu den Akten genommen werden. Daneben ist auch ein als Screenshot bezeichnetes Ausdrucken der Bildschirmdarstellung nebst Zeit- bzw. Datumsangabe möglicherweise hilfreich. Die sichere Variante, in der ein Kunde per E-Mail bestellt und der Verkäufer die Annahme inklusive AGB per Telefax oder Briefpost bestätigt, ist nur in Teilbereichen des elektronischen Handels praktikabel, da sie die Vorteile und Schnelligkeit des Internet nur in geringem Maße nutzt. Die Anbieter werden schließlich immer ein Interesse daran haben, sich im Streitfall an deutschem Zivilrecht zu orientieren sowie einen deutschen Gerichtsstand zu vereinbaren. Die AGB können grundsätzlich die Vereinbarung ausschließlicher Anwendung deutschen Rechts enthalten; im Streitfalle muß diese Vereinbarung jedoch nachgewiesen werden. Zumindest ein technisches Protokoll sollte als Anscheinsbeweis belegen, daß der Käufer die AGB zur Kenntnis genommen hat. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB ist, unabhängig von der Frage, ob sie mit Nichtkaufleuten zulässig ist, aufgrund ihres Schriftformerfordernisses grundsätzlich unwirksam.

Eine für das deutsche Rechtssystem ungewöhnliche Konstruktion findet sich im § 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die für den Verkauf von Versicherungen im Internet erhebliche Vorteile mit sich bringt. Neben der herkömmlichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) über das AGBGesetz im Antragsmodell kann der Versicherer auch das für den Verkauf im Internet wesentlich geeignetere Widerspruchsmodell anwenden. Beim Widerspruchsmodell führen Antrag des Kunden und Antragsannahme des Versicherers zum Vertragsschluß, ohne daß der Kunde die AVB vorher gesehen hat. Gleichzeitig oder später sendet der Versicherer die AVB an den Kunden, der seinerseits binnen zwei Wochen gegen die AVB beim Versicherer Widerspruch einlegen kann, was zur rückwirkenden Auflösung des Vertrages führt.

Eine Besonderheit dieses Verfahrens kann darin begründet liegen, daß an keiner Stelle dieses Geschäftes ein Schriftformerfordernis besteht. So könnte der Versicherer nach Annahme des Online-Antrages des Kunden seine AVB mit dem Versicherungsschein per E-Mail an den Kunden senden. Soweit bisher ersichtlich, wird dies jedoch bislang noch von keinem der im Internet vertretenen deutschen Versicherer praktiziert. Eine Einbeziehung der AGB ist somit solange relativ einfach möglich, wie der Kunde über ein Formular innerhalb der Website bestellt, dessen Gestaltung dermaßen vorgenommen wurde, daß er bei dessen Ausfüllen Kenntnis von den AGB nehmen muß. Bestellt der Kunde jedoch per E-Mail, besteht nur die Möglichkeit des umständlichen Fax- oder Briefverfahrens zur Einbeziehung der AGB oder aber der Verzicht darauf.




Kapitel 6: Marktforschung und Datenerhebung.


© 1998-2002 Ulrich Werner