
Kapitelübersicht
5.3 Kaufverträge per E-Mail und WWW.
Einführung
Das Zugangsproblem
Das Beweisproblem
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einführung
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien im Internet erfolgt durch Umsetzung in elektronische Impulse und deren Übertragung. In den meisten Fällen WWW-basierter Kommunikation wird E-Mail als weiterer Internet-Dienst genutzt. Auch datenschutzrechtliche Fragen wirft das Phänomen auf, daß die Identität einer Person im Cyberspace vom Kommunikationspartner, anders als in der realen Welt, nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist. Die Annahme der Identität beruht auf der Identitätsbehauptung des Absenders; problemlos kann sich ein Mann als eine Frau, ein Minderjähriger als ein Volljähriger ausgeben. Dies bedeutet in der Konsequenz, daß die real übliche Verknüpfung von Recht und Rechtsfähigkeit an die Personenqualität ohne klare Identifikationselemente (z.B durch digitale Signatur nach dem SigG) in der Kommunikation im Cyberspace nicht möglich ist. Dies betrifft neben der zeitgleichen Kommunikation per Chat auch die zeitversetzte Kommunikation per E-Mail.
Soweit ersichtlich existiert noch keine deutsche Gerichtsentscheidung zu Vertragsabschlüssen per E-Mail. Da jedoch, streng genommen, auch Telefon und Fax zu den Kommunikationsmitteln für die elektronische Willenserklärung gehören, lassen sich hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von E-Mail bei diesen Übertragungsmitteln Anleihen machen. Grundsätzlich liegt eine elektronische Willenserklärung wohl vor, wenn sich Erklärender und Empfänger gleichermaßen eines elektronischen Mediums bedienen, in diesem Fall der Electronic Mail.
Zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften per E-Mail ist auf bestehende Gesetze sowie die dazu ergangenen Gerichtsurteile zurückzugreifen. Typische Rechtsfragen wie Formbedürftigkeit, Zugang etc. werden durch die bestehenden Regelwerke wie BGB und ZPO abgedeckt. Daneben gibt es die einleitend vorgestellten Gesetze, die sich speziell mit Online-Medien beschäftigen. Für Anbieter von Electronic Commerce (i.S. von umfassender elektronischer Geschäftsabwicklung) kommt insbesondere das Teledienstegesetz zur Anwendung, das mit dem Multimediagesetz am 1. August 1997 in Kraft getreten ist.
Der Vertragsschluß per E-Mail bereitet keine besonderen rechtlichen Probleme, da vom BGB nur in seltenen Fällen eine besondere Form verlangt wird, um einen Vertrag wirksam werden zu lassen. Erforderlich sind lediglich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien, zumeist "Angebot" und "Annahme" genannt.
In allen Fällen, in denen ein Gesetz die Schriftform vorschreibt, ist die eigenhändige Namensunterschrift unter eine Urkunde notwendig (§ 126 I BGB), ersatzweise ein notariell beglaubigtes Handzeichen, andernfalls führt dies nach deutschem Recht grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes (§ 125 BGB) . So kann z.B. ein Anwalt die Gerichtskorrespondenz per Telefax führen (sofern eine eindeutige Absenderkennung vorliegt und es sich erkennbar nicht um einen Entwurf handelt), nicht jedoch die den Anwalt legitimierende Vollmacht des Mandanten (Schriftformerfordernis des § 80 ZPO). Auch die noch in der Diskussion befindliche "digitale Signatur" hat daran bislang nichts geändert. Das zum 1. August 1997 in Kraft getretene Signaturgesetz weist vertrauenswürdigen Dritten (allgemein als "Trusted Third Parties" bezeichnet) eine wichtige Rolle zu, die durch drei Maßnahmen Rechtssicherheit im Umgang mit E-Mails erreichen sollen:
- Die Authentizität des Absenders als natürliche Person wird, auch bei Nutzung eines Pseudonyms, anhand der dort durch den Unterzeichner hinterlegten Daten verifiziert und dem Empfänger als verifiziert bestätigt.
- Die Nachricht wird mit einem Zeitstempel versehen, der hilfsweise als Beleg im Rahmen der Zugangsproblematik verwendet werden kann.
- Die Authentizität der Nachricht (Unverändertheit) wird durch eine Prüfsumme bestätigt, durch die jegliche Veränderung der Nachricht auf dem Transportweg sofort festgestellt werden kann.
In Deutschland gilt die Formfreiheit für Rechtsgeschäfte. Aus diesem Grund sind prinzipiell alle über das Web abgewickelten Rechtsgeschäfte wirksam, für die kein Schriftformerfordernis gilt. Im internationalen Rechtsverkehr ist die Rechtsfolge beim Fehlen der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Schriftform jedoch keineswegs zwangsläufig, was bei grenzüberschreitenden Rechtsgeschäften, wie sie im Internet häufig vorliegen, eine entscheidende Rolle spielen kann.
Der Schutz von Willensfreiheit und Willensauthentizität ist integrales Grundrecht der Art. 1 und 2 Abs. 1 GG; die Anerkennung einer elektronischen Unterschrift greift hier ein und benötigt daher eine gesetzliche Grundlage, die sich im Spannungsfeld zwischen dem faktischen Zwang nur Benutzung einerseits und dem staatsschutzrechtlichen Interesse andererseits bewegt - schließlich erleichtert eine sichere kryptographische Verschlüsselung die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht gerade.
Problematisch ist jedoch bei Online-Rechtsgeschäften, die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden zu prüfen. Im Internet gibt es keine Möglichkeit, das Alter und die Identität einwandfrei zu prüfen. empfiehlt, diesbezüglich einen Warnhinweis anzubringen. Zudem kann bei elektronischen Schriftstücken (im Gegensatz zur klassischen Schriftkultur) aufgrund der beliebigen Gestaltungsmöglichkeiten die Zustimmungsfiktion nicht mehr unterstellt werden, die bisher als Rechtsfolgewille des Verfassers einem Schriftstück innewohnte.
Ob die digitale Signatur, wie sie im SiG vorgegeben wird, bei diesen Problemen Abhilfe schaffen kann, ist aus heutiger Sicht zumindest fraglich. Zwar wird diese Lösung von weltweiten Konsortien aller namhaften Hersteller befürwortet und führt aktuell zur Gründung diverser Trust-Center auch in Deutschland. In Anbetracht der Tatsache, daß mit der Dienstleistung der Vergabe digitaler Signaturen gute Geschäfte möglich sind, könnte ein potentielles Eigeninteresse vor dem besseren Wissen um die Sicherheit stehen - schließlich haben Kriminelle, die eine fremde Chipkarte in ihren Besitz bringen und deren Zugangscode knacken, eine Blankounterschrift in der Hand.
Grundsätzlich gelten die Vorschriften zum Vermummungsverbot von Unternehmen im Internet auch für E-Mails, die auch als Geschäftsbriefe im elektronischen Geschäftsverkehr eingesetzt werden können.
5.3.1 Das Zugangsproblem.
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Ulrich Werner