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Online-Recht: Rechtsprobleme kommerzieller Websites deutscher Unternehmen
Kapitel 5 - Verkaufen im World Wide Web.


Verkaufen im World Wide Web.


5.0 Einführung

5.1 Preisnennung auf Webseiten

5.2 Schutzpflichten des Anbieters

5.3 Kaufverträge per E-Mail und WWW



Einführung

Durch die multimedialen und interaktiven Möglichkeiten einer Website bietet es sich förmlich an, nicht nur Informationen über das Angebot des Unternehmens zu publizieren, sondern bspw. Produkte auch direkt zum Kauf anzubieten.

Eine Reihe von Vorschriften sorgt für Klarheit darüber, wer der Geschäftspartner ist (z.B. § 35 a GmbHG, § 125 a HGB und § 80 AktG). Einige Gesellschaftsformen wie AG, GmbH und GmbH & Co. KG müssen auf ihren Geschäftspapieren Angaben zur Identifizierung aufführen (z.B. Handelsregistereintragung und Geschäftsführer). Diese Vorschriften gelten für jeden Auftritt eines Unternehmens unter seiner Firma, somit auch im Internet.

Jeder, der auf einer frei zugänglichen, d.h. nicht durch Paßwort nur einer geschlossenen Nutzergruppe einsehbaren Website etwas anbietet, unterhält eine offene Verkaufsstelle im Sinne der Gewerbeordnung. Wie jeder Gastronom oder Kioskbesitzer deutlich sichtbar eine Plakette mit Angaben über Namen und Anschrift des Besitzers anzubringen hat, muß sich auch der elektronische Anbieter auf der Startseite identifizieren. Es erscheint ausreichend, wenn dies am Fuß der Homepage geschieht (wie es auch bei Briefbögen häufig der Fall ist), da der Betrachter jederzeit problemlos zur Startseite zurückkommen kann, auch wenn er den Identifikationshinweis bei Nutzung eines Links zu einer weiteren Seite der Website zunächst nicht gelesen hat. Um sicher zu gehen, kann der Hinweis zur Identifizierung des Anbieters auf jeder Seite der Website angebracht werden oder jeweils ein Link, der zu einer als Impressum oder Editorial bezeichneten separaten Seite führt.

Der deutsche Gesetzgeber hat verschiedene Regelungen getroffen, um den Verbraucher durch einen Ausgleich zwischen Verkäufer und Käufer zu schützen. International übernimmt diese Aufgabe die Fernhandelsrichtlinie der Europäischen Union , die derzeit allerdings noch keine Rechtskraft hat. Sie wird mit Ausnahme einiger Produktgruppen voraussichtlich alle Verkäufe erfassen, bei denen sich Käufer und Verkäufer nicht unmittelbar gegenüber stehen, also auch den Handel im Electronic Commerce. Hiernach kann der Käufer grundsätzlich binnen sieben Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus sind von der Fernhandelsrichtlinie in Deutschland keine großen Veränderungen zu erwarten, da die übrigen Bedingungen wie Identifizierungspflicht des Verkäufers oder Beweispflicht des Verkäufers über Inhalt und Abschluß des Kaufvertrages bereits geltendes Recht in Deutschland sind.

Die übrigen deutschen Verbraucherschutzgesetze sind auf den Internet-Handel, wenn überhaupt, nur sehr beschränkt anwendbar. Das Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) kann nicht auf Verkäufe per Telefon (hier reicht das bloße Auflegen des Hörers, um den hartnäckigen Verkäufer loszuwerden) angewendet werden, und so erst recht nicht auf Online-Verkäufe, in dem lediglich ein Mausklick zur Beendigung der Belästigung ausreicht.

Relevant ist hier jedoch das Verbraucherkreditgesetz. Es ist anzuwenden für Verträge über die Lieferung mehrerer zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen, bei denen das Entgelt für die Gesamtheit in Teilleistungen zu entrichten ist (z.B. Buchreihen oder Sammelwerke), für Verträge über die regelmäßige Lieferung gleichartiger Sachen (z.B. Zeitschriftenabonnements) sowie alle Verträge, die zum wiederholten Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand haben (z.B. Buchclubs oder Schallplattenringe). In diesen Fällen benötigt ein Anbieter, wie auch beim Verkauf von Waren im Wert von mehr als 400,00 DM und einer Stundung des Kaufpreises um mehr als drei Monate, gem. § 4 I Satz 1 VerbrKrG eine vom Käufer unterzeichnete schriftliche Erklärung. Hierfür ist eine Originalunterschrift notwendig, die per E-Mail nicht übermittelt werden kann; bei Nichtbeachtung ist der Vertrag nichtig.

Allerdings ist dieser umständliche Ablauf für Massengeschäfte im Versandhandel (zu denen auch der Online-Verkauf über die Website zählen dürfte) nicht notwendig, die entsprechende Ausnahme bietet § 8 VerbrKrG. Zudem entfällt das Widerrufsrecht des Kunden (§ 7 VerbrKrG), wenn der Versandhändler dem Kunden das uneingeschränkte Recht einräumt, die bestellte Sache binnen einer Woche nach Erhalt wieder zurückzugeben (s. § 8 II VerbrKrG).

Interessant gestaltet sich die grundsätzliche Frage vor dem Hintergrund der künftigen Umsetzung der EG-Richtlinie zum Fernabsatz , welche Angebote in einer Website als "invitatio ad offerendum" und welche als bindend anzusehen sind. Grundsätzlich ist die Verkaufsofferte im Internet wohl als invitatio anzusehen und im Sinne des bisherigen Vertragsrechts auslegbar. Anders stellt sich die Situation bei einer sehr konkret gestalteten Verkaufsofferte dar, bei der vom Anbieter z.B. direkt zur Eingabe der Kreditkartennummer aufgefordert wird. Dann allerdings kommt ein Vertrag zustande, unabhängig davon, ob der Lieferant überhaupt lieferfähig ist.




5.1 Preisnennung auf Webseiten.


© 1998-2002 Ulrich Werner