
Kapitelübersicht
6.2 Leistung nur nach Einwilligung?
Das TDDSG enthält eine Klausel, die durchaus als sehr anbieterfreundlich bezeichnet werden kann, weil sie die Leistungserbringung des Anbieters vom Vorliegen der Einwilligung in die Verarbeitungsklausel abhängig macht (s. § 3, III TDDSG):
Der Diensteanbieter darf die Erbringung der Leistung nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Diensten nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
Angesichts der vielfältigen Angebote im Internet wird ein Anbieter nur selten eine so monopolartige Stellung haben, daß ein Nutzer nicht auch woanders einkaufen kann, wenn er der Verarbeitungsklausel nicht zustimmt. Diese Bestimmung scheint den Gedanken des Datenschutzes umzukehren, ist jedoch derzeit geltendes Recht.
6.3 Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten.
© 1998-2002
Ulrich Werner