
Konflikte mit Auslandsbezug.
In Fällen, bei denen einer der Geschäftspartner nicht im deutschen Rechtsraum sitzt (Käufer in Frankreich, Verkäufer in Deutschland, Hersteller in den USA), entstehen vielfach Probleme bei fehlenden Parteiabsprachen über Leistungsstörungen, Gewährleistung und Verjährung. Sofern es keine einschlägigen internationale Abkommen gibt, regelt zumeist das Internationale Privatrecht (IPR), welches nationale Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist.
Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes bestimmt sich nach den Regeln der örtlichen Zuständigkeit. Ein Gerichtsstand im Inland wird immer dann gegeben sein, wenn der Anspruchsgegner Sitz, Niederlassung, Wohnsitz oder Vermögen im Inland hat (§§ 12, 13 17, 20, 21, 23 ZPO). Ist dies nicht der Fall, kann der besondere Gerichtsstand des Begehungsortes nach § 32 ZPO gegen sein, was voraussetzt, daß wenigstens ein Teil der unerlaubten Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen wurde.
Ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit gegeben, ist das Gericht auch international zuständig, wenn die Interessenkollision zwischen den Parteien zumindest auch in der Bundesrepublik gegeben ist. Der aus dem GG/index.html">Grundgesetz folgende Justizgewährungsanspruch und der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verlangt, daß der Inhaber einer deutschen Marke gegen einen inländischen Verletzer vorgehen können muß. So steht z.B. die Registrierung eines Domain-Namens bei einer ausländischen Vergabestelle einer Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht entgegen (LG Braunschweig, "deta.com").
Die besondere Schwierigkeit einer solchen Fragestellung soll an folgendem fiktiven Beispiel eines Streits um einen Domain-Namen erläutert werden:
Ein Softwarehersteller mit Sitz in den USA hat für seine Produkte die Marke "Profi-Soft" eintragen lassen. In Deutschland ist für das Systemhaus Profi-Soft GmbH ebenfalls die Marke "Profi-Soft" eingetragen. Beide Unternehmen haben sich bislang auf ihren jeweiligen nationalen Markt beschränkt. Der U.S.-amerikanische Hersteller läßt die Domain "profi-soft.com" registrieren und bietet auf seiner Website seine Produkte an.
Diese Website unter der Adresse http://www.profi-soft.com ist natürlich auch in Deutschland abrufbar; die Suchmaschinen verweisen bei der Anfrage "Profi-Soft" auf sie. Für das deutsche Unternehmen stellt sich die Frage, ob es verhindern kann, daß das amerikanische Unternehmen diese Domain nutzt. Zudem ist zu betrachten, welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn das amerikanische Unternehmen künftig seine Produkte auch an ausländische Kunden vertreiben will.
Die o.g. Bedingungen für eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes (der Anspruchsgegner hat Wohnsitz, Niederlassung, Vermögen oder Sitz in Deutschland) sind nicht gegeben; der besondere Gerichtsstand erfordert das Begehen eines Teils der unerlaubten Handlung im Gerichtsbezirk. Hier erscheint der Analogieschluß zu den von den Gerichten praktizierten Regeln zur internationalen Zuständigkeit bei Presseerzeugnissen zulässig. Hiernach kann man von einer die Zuständigkeit begründenden unerlaubten Handlung nur dort sprechen, wo das Presseerzeugnis nicht nur zufällig verbreitet wurde, sondern bestimmungsgemäß oder im regelmäßigen Geschäftsverkehr verbreitet wird. Mit dieser Regelung werden Fälle in Gebieten ausgeklammert, in denen Herausgeber und Verleger nicht mit einer Verbreitung rechnen mußten, weil die Erzeugnisse nur zufällig dorthin gelangten.
Ähnlich wird die Verbreitung von Webseiten zu beurteilen sein, die technisch bedingt zwar weltweit abgerufen werden können, aber damit noch nicht bestimmungsgemäß weltweit wirken sollen; zumindest deutlicher Hinweis für das bestimmungsmäßige Verbreitungsgebiet ist allerdings die Top-Level-Domain (LG Düsseldorf, "epson.de"). Wäre diese Analogie nicht zulässig, müßte schließlich jedes Unternehmen in allen anderen Staaten außerhalb des eigenen gerichtlich belangt werden können, weil dort auch der von dem deutschen Unternehmen genutzte Domain-Name wahrgenommen werden könnte. Grundsätzlich gilt, daß unlauterer Wettbewerb nur dort stattfinden kann, wo die wettbewerblichen Interessen der Parteien auch tatsächlich kollidieren; gleiches gilt für das Kennzeichenrecht. Solange beide Unternehmen nur in ihrem nationalen Markt agieren, kann das deutsche Unternehmen in dem o.g. fiktiven Beispiel nichts unternehmen.
Anders ist die Situation, wenn das amerikanische Unternehmen erkennbar macht, daß es seine Geschäftstätigkeit gezielt auch auf den deutschen Markt ausdehnt, z.B. durch Anbieten einer Webseite in deutscher Sprache. Wer seine Geschäftstätigkeit über das Internet gezielt in ein anderes Land ausdehnt, kann dort bei wettbewerbs- oder kennzeichenrechtlichen Verletzungshandlungen am Gerichtsstand des Begehungsortes nach lokalem Recht in Anspruch genommen werden . In diesem Beispiel stehen wohl weder die internationale Zuständigkeit noch die Beurteilung nach deutschem Recht außer Frage.
Soweit ersichtlich, gibt es bislang noch keine Entscheidung eines deutschen Gerichts in einer ähnlich gelagerten Frage. Allerdings beschreibt Bettinger folgendes Beispiel:
"Vgl. zu einer solchen für das Internet typischen Problematik die Entscheidung des Southern District Court of New York Playboy Enterprises Inc ./. Chuckleberry Publishing Inc. vom 19. Juli 1996, der sich mit einem in Italien im Internet publizierten Online-Magazin mit dem Titel 'Playmen' zu befassen hatte. Nachdem der amerikanische Verleger des Magazins 'Playboy' bereits früher ein Unterlassungsurteil ('Injunction') gegenüber der printmäßigen Verbreitung des Magazins 'Playmen' erwirkt hatte, weil diese sowohl einen Markenrechtsverstoß als auch einen Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb darstellte, stellte sich die Frage, ob auch die Abrufbarkeit des Magazins über das Internet einen Verstoß gegen das Unterlassungsurteil darstellte. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, daß der italienische Verleger durch die Online-Verbreitung seines Magazins in den USA gegen das Unterlassungsurteil verstieß. Da die vollständige Schließung der Website die Kompetenzen des Gerichts überstiegen hätte, verpflichteten die Richter das beklagte Unternehmen, die Subskription des Magazins durch amerikanische Kunden zu verhindern (durch Vergabe eine Paßworts) und die Web-Site so zu gestalten, daß diese deutlich erkennen lasse, daß amerikanische Kunden von der Subskription ausgeschlossen seien (USPQ2d, S. 1846ff)."
Grundsätzlich ist deutsches Recht immer auf Webtätigkeiten eines deutschen Anbieters anzuwenden, zudem das Recht der Staaten, die als Ziel für eine Webtätigkeit gewählt wurden. Ein Indiz dafür ist die Sprache des Angebots. Als generelle Faustregel kann angenommen werden, daß der Prozeß bei demjenigen Vertragspartner stattfinden wird, der nicht zahlen, sondern liefern oder leisten soll, also die charakteristische Leistung des Vertrages zu erbringen hat, was natürlich auch für die Einbeziehung von AGB gilt. Maßgeblich ist jedoch die Beurteilung des Einzelfalles, da es durchaus denkbar ist, daß ein deutscher Verbraucher in deutscher Sprache umworben wird, der Vertrag mit deutschem Text und die Zahlung mit deutscher Währung vorzunehmen ist. In diesem Fall kann der Sitz des Anbieters im Ausland zurücktreten.
Weder das internationale Privatrecht noch das UN-Kaufrechtsabkommen von 1980 allerdings sind zwingend. Die Geschäftspartner können die Rechtsordnung selbst bestimmen, die für ihr Geschäft gelten soll, nach Möglichkeit wie o.g. mit einem separaten Vertrag. Empfehlenswert ist, grundsätzlich eine ausdrückliche Vereinbarung über Gerichtsstand und anzuwendendes Recht zu treffen. In allen EU-Staaten ist dies schriftlich (oder mündlich mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung) nach dem EuGVÜ möglich. Der Einhaltung der Schriftform kann eine E-Mail nicht genügen. Hier ist der Medienbruch einer Übersendung des Vertragstextes per E-Mail, die der Empfänger ausdruckt und unterschrieben per Briefpost zurücksendet, eine derzeit durchaus akzeptable Lösung.
Kapitel 8: Zusammenfassung.
© 1998-2002
Ulrich Werner