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5 FazitDie auf dem Vormarsch befindliche Telearbeit begründet wegen der unterschiedlichen Folgen im Bereich des Kündigungsschutzes, der Kündigungsfrist, des Arbeitnehmerschutzes, der Haftung sowie auf der Ebene der betrieblichen und tariflichen Mitbestimmung ein konkretes Bedürfnis zur exakten Feststellung des Status des Telearbeiters als Arbeitnehmer, Heimarbeiter, freier Mitarbeiter oder Selbständiger im konkreten Einzelfall. Für die Abgrenzung steht der Begriff des Arbeitnehmers im Vordergrund. Mangels Vorliegens allgemeingültiger Sonderdefinitionen ist auf die in der Rechtsprechung und Literatur herausgebildeten allgemeinen Kriterien für die Arbeitnehmereigenschaft zurückzugreifen. Wie jedes Ding, hat auch Telearbeit ihre zwei Seiten. Die Gefahren sozialer Vereinsamung, sinkender Karrierechancen, dominanter Informationstechnologien, Aufweichung sozialer Solidität und Ausbeutung des Arbeitnehmers sind sicher vorhanden. Aber es sind zunächst nur Gefahren und keine Nachteile. Wenn Unternehmen gewissenhaft mit der neuen Technologie umgehen, brauchen sie sich weder zu Nachteilen für den Arbeitnehmer noch für das Unternehmen zu entwickeln. Allerdings stellt die IG Metall richtig fest : "Die Fragen zur Telearbeit und zu den ‚virtuellen Unternehmen' sind nur ein Teil einer größeren gesellschaftlichen Herausforderung. Wenn es den traditionellen Status des Arbeitnehmers nicht mehr gibt und wenn der traditionelle Betriebsbegriff keine Anwendung mehr findet, dann greifen auch die Regelungen der Tarifverträge und des Betriebsverfassungsgesetzes nicht mehr." |